Artikel 3 VO (EG) 2005/1954

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge für die Jahre ab dem 1. Januar 2005.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Artikel 1 dieser Verordnung nicht auf Zahlungen anzuwenden, die im Rahmen der in Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Betriebsprämienregelung und der in den Kapiteln 1 bis 7 von Titel IV derselben Verordnung festgelegten Beihilferegelungen für das Jahr 2005 zu leisten sind.

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