Artikel 2 VO (EG) 2005/1954

Abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 2005 können die Mitgliedstaaten die Zahlungen für das Jahr 2005 im Rahmen der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Beihilferegelungen in zwei Tranchen tätigen, soweit dies aufgrund von Verwaltungsschwierigkeiten bei der erstmaligen Anwendung dieser Beihilferegelungen erforderlich ist.

Als erste Tranche darf nur ein Betrag bis zu einer Höhe gezahlt werden, die einem aufgrund der Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bereits festgestellten Beihilfeanspruch entspricht und sofern nicht die Gefahr besteht, dass der noch zu ermittelnde Gesamtbetrag der Zahlung unter der Höhe der ersten Tranche liegen wird.

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