Artikel 1 VO (EG) 2005/1954

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 71 erhält folgende Fassung:

Artikel 71 Kumulierung mehrerer Kürzungen

(1) Ist die Nichteinhaltung zugleich mit einer Unregelmäßigkeit verbunden, so dass es zu Kürzungen oder Ausschlüssen nach Maßgabe sowohl des Kapitels I als auch des Kapitels II von Titel IV kommen muss, gilt Folgendes:

a)
Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Kapitel I von Titel IV beziehen sich auf die betreffenden Beihilferegelungen.
b)
Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Kapitel II von Titel IV beziehen sich auf den Gesamtbetrag der im Rahmen der Betriebsprämienregelung und aller anderen Beihilferegelungen zu gewährenden Zahlungen, die nicht den Kürzungen oder Ausschlüssen gemäß Buchstabe a unterliegen.

Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem in Artikel 71a Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates(*) gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse unbeschadet zusätzlicher Sanktionen gemäß anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

2.
Der folgende Artikel 71a wird eingefügt:

Artikel 71a Anwendung der Kürzungen

(1) Die Höhe der Zahlung, die im Rahmen einer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelung einem Betriebsinhaber zu gewähren ist, wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in der betreffenden Beihilferegelung festgelegten Bedingungen berechnet; dabei ist erforderlichenfalls eine Überschreitung der Grundfläche, der Garantiehöchstfläche oder der Zahl der beihilfefähigen Tiere zu berücksichtigen.

(2) Die Kürzungen oder Ausschlüsse wegen Unregelmäßigkeiten, verspäteter Antragstellung, unterlassener Angabe von Parzellen, Überschreitung der Haushaltsobergrenzen sowie aufgrund der Haushaltsdisziplin, der Modulation und der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen werden bei jeder Beihilferegelung erforderlichenfalls auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge vorgenommen:

a)
Im Falle von Unregelmäßigkeiten finden die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Kapitel I von Titel IV oder gegebenenfalls gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Anwendung.
b)
Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens a ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 21 und 21a der vorliegenden Verordnung.
c)
Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens b ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen unterlassener Angabe von landwirtschaftlichen Parzellen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1a der vorliegenden Verordnung.
d)
Handelt es sich um eine in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Beihilferegelung, für die nach Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 143b Absatz 7 derselben Verordnung eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergeben.

Für jede dieser Beihilferegelungen wird ein Koeffizient ermittelt, indem der Betrag der jeweiligen Haushaltsobergrenze durch die Summe der in Unterabsatz 1 genannten Beträge geteilt wird. Ist der so ermittelte Koeffizient größer als 1, so wird ein Koeffizient von 1 angewandt.

Zur Berechnung des Zahlungsbetrags, der dem einzelnen Betriebsinhaber im Rahmen einer Beihilferegelung zu gewähren ist, für die eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, wird der Betrag, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergibt, mit dem nach Maßgabe von Unterabsatz 2 ermittelten Koeffizienten multipliziert.

e)
Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission(**) sowie die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden auf den Zahlungsbetrag angewandt, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b, c und d ergibt.
f)
Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens e ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne des Kapitels II von Titel IV der vorliegenden Verordnung.

3.
Artikel 77 erhält folgende Fassung:

Artikel 77 Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder — im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen — die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden.

4.
In Artikel 79 Absatz 1 erhält der Unterabsatz 1 folgende Fassung:

Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder — im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen — im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(**)

ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.

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