Präambel VO (EG) 2005/1954
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 145 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission(2) ist die Methode zur Berechung der verschiedenen Kürzungen festgelegt worden, die gegebenenfalls an den unter die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Direktzahlungen vorzunehmen sind. Diese Methode bedarf der Klarstellung. Zu diesem Zweck sollte die bei der Berechnung der etwaigen Kürzungen einzuhaltende Reihenfolge festgelegt werden.
- (2)
- Nach den Artikeln 64, 70, 71 und 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzt die Kommission für jede der betroffenen Direktzahlungen Haushaltsobergrenzen fest. Es sollte geregelt werden, wie zu ermitteln ist, ob und inwieweit diese Haushaltsobergrenzen überschritten worden sind. Dabei gälte es zu vermeiden, dass die Folgen von Unregelmäßigkeiten, für die die einzelnen Beihilfeantragsteller verantwortlich sind, die Berechnung einer solchen Überschreitung beeinflussen.
- (3)
- Nach den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind alle in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Rahmen der Modulation bzw. der Haushaltsdisziplin zu kürzen und gegebenenfalls anzupassen. Die jeweiligen Durchführungsbestimmungen müssen an die neue Reihenfolge, die bei der Berechnung der Kürzungen im Zuge der Berechnung des den Betriebsinhabern zu zahlenden Betrags einzuhalten ist, angepasst werden.
- (4)
- In Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist die Methode dargelegt, wie zu ermitteln ist, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Schwelle von 5000 EUR erreicht wurde. Aufgrund der neuen Reihenfolge bei der Berechnung der Kürzungen sollte diese Methode entsprechend angepasst werden.
- (5)
- Mehrere Mitgliedstaaten sehen sich bei den Maßnahmen, die für die Anwendung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Beihilferegelungen erforderlich sind, verschiedenen Schwierigkeiten gegenüber. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Zahlungen in zwei Tranchen zu gewähren. Damit der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sichergestellt ist, dürfte als erste Tranche jedoch nur ein Betrag bis zu einer Höhe gezahlt werden, die einem bereits ermittelten Beihilfeanspruch entspricht und die eindeutig nicht über der Höhe des zu zahlenden Gesamtbetrags liegt.
- (6)
- Aufgrund der geänderten Reihenfolge, die nunmehr bei der Berechnung der Kürzungen im Zuge der Berechnung der Höhe der Direktzahlungen einzuhalten ist, müssen einige Mitgliedstaaten ihre einschlägigen Beihilfeverwaltungssysteme anpassen. Damit diese Anpassungen zu keinen Verzögerungen bei den Zahlungen für das Jahr 2005 führen, sollte es daher den Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Beihilferegelungen möglich sein, die neue Reihenfolge bei der Berechnung der Kürzungen erstmals auf die Beihilfeanträge für das Jahr 2006 anzuwenden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).
- (2)
ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2005 (ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 4).
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