Artikel 2 VO (EG) 2005/2014
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgende Angaben mit:
- a)
- jeweils mittwochs die Großhandelspreise für reife Bananen, die in der Vorwoche auf den repräsentativen Märkten nach Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission(1). festgestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern bzw. Gruppen von Ursprungsländern;
- b)
- spätestens am 15. jedes Monats die Mengen, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
- c)
- spätestens am 15. jedes Monats die Mengen, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen verwendet und an die erteilende Stelle zurückgereicht wurden.
- d)
- auf schriftliche Anfrage der Kommission die voraussichtliche Erzeugung und Vermarktung von Bananen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(2).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.