Artikel 2 VO (EG) 2005/2014

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgende Angaben mit:

a)
jeweils mittwochs die Großhandelspreise für reife Bananen, die in der Vorwoche auf den repräsentativen Märkten nach Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission(1). festgestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern bzw. Gruppen von Ursprungsländern;
b)
spätestens am 15. jedes Monats die Mengen, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
c)
spätestens am 15. jedes Monats die Mengen, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen verwendet und an die erteilende Stelle zurückgereicht wurden.
d)
auf schriftliche Anfrage der Kommission die voraussichtliche Erzeugung und Vermarktung von Bananen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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