Artikel 1 VO (EG) 2005/2014

(1) Die zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführten Bananen des KN-Codes 08030019, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(1) aufgeführt. Die Einfuhrlizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

(2) Die Einfuhrlizenzanträge können in allen Mitgliedstaaten gestellt werden.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission(2) zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem die Lizenz erteilt wurde.

(4) Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.

(5) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird der Nachweis über die Verwendung der Einfuhrlizenz nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung außer in Fällen höherer Gewalt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erbracht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(2)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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