Präambel VO (EG) 2005/2014

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 2. Dezember 2005 über die Zollsätze für Bananen(1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wurde der Zollsatz festgesetzt, der ab 1. Januar 2006 für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 08030019 in die Gemeinschaft gilt.
(2)
Die Einführung einer Zollregelung, die auf der Anwendung eines geeigneten Zollsatzes basiert, und die Anwendung einer Zollpräferenz im Rahmen eines Zollkontingents für die Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten müssen durch einen Mechanismus zur Überwachung der Einfuhren ergänzt werden, der es gestattet, sich jederzeit über die in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführten Mengen zu informieren. Dieses Ziel lässt sich am besten mit einer Regelung erreichen, die sich auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen stützt und auch die Stellung einer Sicherheit einschließt, die gewährleistet, dass die Geschäfte, für die Lizenzen beantragt wurden, tatsächlich getätigt werden. Für die Einfuhren, die zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erfolgen, sind die Durchführungsbestimmungen festzulegen.
(3)
Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2).
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7).

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