Artikel 3 VO (EG) 2005/2038
Alle Einführer, die bereits 50 % oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland beantragen, sofern die Mengen die im Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.
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