Artikel 4 VO (EG) 2005/2038
(1) Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 4. Januar 2006 um 10 Uhr mitteilen.
Die im ersten Unterabsatz festgelegte Zeit versteht sich als Brüsseler Zeit.
(2) Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bestätigt hat, dass die Einfuhrmengen verfügbar sind.
Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Wirtschaftsbeteiligte
- a)
- nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und
- b)
-
schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder
- i)
- noch keine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde oder
- ii)
- eine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde, die er zu mindestens 50 % ausgeschöpft hat.
(3) Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2006.
Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 % ausgeschöpft sind. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2007 hinaus verlängert werden.
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