Artikel 9 VO (EG) 2005/2049
Mehrfache Gebührenermäßigungen
Abweichend von den Artikeln 7 und 8 gelten für den Antragsteller im Falle sonstiger im Gemeinschaftsrecht vorgesehener Gebührenermäßigungen für ein und dieselbe Gebühr die für ihn günstigsten Bestimmungen.
Antragsteller dürfen Gebührenermäßigungen für ein und dieselbe Gebühr nicht kumulieren.
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