ANHANG VI VO (EG) 2005/2074

MUSTER VON GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN UND ANDEREN EINSCHLÄGIGEN DOKUMENTEN FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER PRODUKTE TIERISCHEN URSPRUNGS

ABSCHNITT I

KAPITEL I

Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Froschschenkeln und Schnecken werden nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B der Anlage I zu diesem Anhang erstellt.

KAPITEL II

Unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften der Europäischen Union, vor allem der Vorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien und Hormone, werden die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Gelatine und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B der Anlage II zu diesem Anhang erstellt.

KAPITEL III

Unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften der Europäischen Union, vor allem der Vorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien und Hormone, werden die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Gelatine und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B der Anlage III zu diesem Anhang erstellt.

KAPITEL IV

Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen werden nach dem Muster in Anlage IV zu diesem Anhang erstellt.

KAPITEL V

Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr lebender Muscheln werden nach dem Muster in Anlage IV zu diesem Anhang erstellt.

KAPITEL VI

Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Honig und anderen Imkereierzeugnissen werden nach dem Muster in Anlage VI zu diesem Anhang erstellt.

ABSCHNITT II

MUSTER DES VOM KAPITÄN ZU UNTERZEICHNENDEN DOKUMENTS

Das Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments, das das nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erforderliche Dokument gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung ersetzen kann, wenn Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Fang- oder Gefrierschiff angelandet werden, muss dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung entsprechen.

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