ANHANG VI VO (EG) 2005/2074
MUSTER VON GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN UND ANDEREN EINSCHLÄGIGEN DOKUMENTEN FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER PRODUKTE TIERISCHEN URSPRUNGS
ABSCHNITT I
KAPITEL IV
Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen werden nach dem Muster in Anlage IV zu diesem Anhang erstellt.KAPITEL V
Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr lebender Muscheln werden nach dem Muster in Anlage IV zu diesem Anhang erstellt.ABSCHNITT II
MUSTER DES VOM KAPITÄN ZU UNTERZEICHNENDEN DOKUMENTS
Das Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments, das das nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erforderliche Dokument gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung ersetzen kann, wenn Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Fang- oder Gefrierschiff angelandet werden, muss dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung entsprechen.© Europäische Union 1998-2021
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