ANHANG V VO (EG) 2005/2074

Listen zugelassener Lebensmittelunternehmen

KAPITEL I

Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung aktueller Listen zugelassener Lebensmittelunternehmen, die auch anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu unterstützen, erstellt die Kommission eine Website, auf der jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt oder darüber informiert, dass die entsprechenden Listen über das TRACES-System veröffentlicht werden.

KAPITEL II

A.
Standardliste

1.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission einen Link zu einer einzigen nationalen Website, über die die Standardliste der für Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Lebensmittelunternehmen abgerufen werden kann.
2.
Die Standardliste gemäß Nummer 1 besteht aus einem einzigen Blatt und ist in einer oder mehreren Amtssprachen der Union abzufassen.

B.
Funktionsschema

1.
Die Website mit der Standardliste wird von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von einer der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten zuständigen Behörden aufgestellt.
2.
Die Standardliste enthält auch Links zu

a)
anderen Webseiten auf derselben Website;
b)
Websites anderer zuständiger Behörden, Ämter oder gegebenenfalls anderer Einrichtungen, soweit bestimmte Listen zugelassener Lebensmittelunternehmen nicht von den zuständigen Behörden gemäß Nummer 1 geführt werden.

C.
Listen im TRACES-System

Abweichend von den Teilen A und B dürfen die Mitgliedstaaten die Listen über das TRACES-System zur Verfügung stellen.

KAPITEL III

Um die allgemeine Zugänglichkeit der Informationen über zugelassene Lebensmittelunternehmen zu gewährleisten und die Leserfreundlichkeit der Listen zu verbessern, werden Layouts, einschließlich Vorgaben für relevante Informationen und Codes, festgelegt.

KAPITEL IV

Die in den Kapiteln II und III genannten Aufgaben und Tätigkeiten werden nach den von der Kommission veröffentlichten technischen Spezifikationen durchgeführt.

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