Artikel 1 VO (EG) 2005/2075
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Trichinen” alle Nematoden, die zu den Arten der Gattung Trichinella gehören;
- 2.
- „kontrollierte Haltungsbedingungen” eine Art der Tierhaltung, bei der Schweine stets unter Bedingungen hinsichtlich Fütterung und Haltung gehalten werden, die vom Lebensmittelunternehmer kontrolliert werden;
- 3.
- „Kompartiment” eine Gruppe von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. Alle Haltungsbetriebe in einem Mitgliedstaat, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, können als ein Kompartiment betrachtet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.