Präambel VO (EG) 2005/2075

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(*), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 9 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(**), (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(***) legen die Hygienevorschriften und Anforderungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie die notwendigen amtlichen Kontrollen fest.
(2)
Zusätzlich zu diesen Vorschriften sollten spezifischere Anforderungen im Bezug auf Trichinen festgelegt werden. Fleisch von Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden und bestimmten anderen Tierarten kann mit Nematoden der Gattung Trichinella spiralis infiziert sein. Der Verzehr von Fleisch, das mit Trichinen infiziert ist, kann zu schweren Erkrankungen beim Menschen führen. Daher sind Maßnahmen zu treffen, um Erkrankungen des Menschen durch den Verzehr von Fleisch vorzubeugen, das mit Trichinen infiziert ist.
(3)
Der Wissenschaftliche Ausschuss für Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit hat am 22. November 2001 eine Stellungnahme zu Trichinellose, Epidemiologie, Nachweismethoden und trichinenfreier Schweineerzeugung abgegeben. Am 1. Dezember nahm das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Stellungnahme „Opinion on the suitability and details of freezing methods to allow human consumption of meat infected with Trichinella or Cysticercus” an. Am 9./10. März 2005 nahm BIOHAZ eine Stellungnahme „Risk assessment of a revised inspection of slaughter animals in areas with low prevalence of Trichinella” an.
(4)
Die Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen (trichinella spiralis) bei der Einfuhr aus Drittländern(****) wurde durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates(*****) aufgehoben.
(5)
Für den Nachweis von Trichinen in Frischfleisch wurden verschiedene Laborverfahren zugelassen. Das Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung von Sammelproben wird als zuverlässiges Standardverfahren empfohlen. Der Stichprobenumfang für den Parasitennachweis sollte erhöht werden, wenn die Stichproben nicht der Prädilektionsstelle entnommen werden können und wenn Tierart oder -typ einem höheren Infektionsrisiko unterliegt. Die Verwendung der Trichinoskopie als Standardmethode kann nicht mehr empfohlen werden, weil damit keine nichteingekapselten Trichinenarten nachweisbar sind, die Haustiere, Waldtiere und Menschen infizieren. Die Trichinoskopie sollte nur unter besonderen Umständen angewandt werden, wenn nur eine geringe Anzahl von Schlachttieren pro Woche zu untersuchen ist, sofern der Betreiber des Lebensmittelunternehmens Vorkehrungen trifft, das Fleisch so zu verarbeiten, dass es völlig sicher für den menschlichen Verzehr ist. Innerhalb einer Übergangszeit sollte die Methode jedoch durch ein zuverlässigeres Nachweisverfahren ersetzt werden. Andere Verfahren wie serologische Tests können für Überwachungszwecke nützlich sein, sofern sie von einem Gemeinschaftsreferenzlabor validiert wurden (sobald dieses Labor von der Kommission benannt wurde). Serologische Tests sind nicht geeignet für den Nachweis von Trichinen in einzelnen Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
(6)
Eventuell vorhandene Parasiten können durch Gefrieren unter bestimmten Bedingungen abgetötet werden. Bestimmte, bei Wild und Pferden vorkommende Trichinella-Arten widerstehen jedoch der Gefrierbehandlung bei den empfohlenen Temperatur-/Zeit-Kombinationen.
(7)
Betriebe sollten von der zuständigen Behörde amtlich als trichinenfrei anerkannt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Mastschweine aus solchen Betrieben sollten von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden. Kategorien von Betrieben sollten von der zuständigen Behörde amtlich als trichinenfrei anerkannt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine solche Anerkennung sollte die Zahl der erforderlichen Vorortkontrollen durch die zuständige Behörde verringern, ist aber nur möglich in Mitgliedstaaten mit über einen längeren Zeitraum sehr geringer Prävalenz dieser Seuche.
(8)
Die regelmäßige Überwachung von Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden und Füchsen oder anderen Indikator-Tierarten ist ein wichtiges Instrument für die Beurteilung von Veränderungen in der Prävalenz der Krankheit. Die Ergebnisse einer solchen Überwachung sollten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern(******) in einem Jahresbericht mitgeteilt werden.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für frei lebendes Wild oder Fleisch von frei lebendem Wild, das unmittelbar an den Endverbraucher oder an den lokalen Einzelhandel, der wiederum unmittelbar den Endverbraucher versorgt, geliefert wird. Daher sollte es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegen, nationale Maßnahmen zu erlassen, um das Risiko, dass das Fleisch von trichineninfizierten Wildschweinen den Endverbraucher erreicht, zu mindern.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

(**)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(***)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(****)

ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 67.

(*****)

ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.

(******)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

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