Artikel 14 VO (EG) 2005/2075

Ausnahmen von Artikel 13

(1) Fleisch von Hausschweinen kann ohne die in Artikel 13 genannte Untersuchung eingeführt werden, sofern es aus einem Betrieb in einem Drittland stammt, der von der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 amtlich als trichinenfrei anerkannt wurde, und zwar aufgrund eines Antrags der zuständigen Behörde des betreffenden Landes, zusammen mit einem Bericht an die Kommission mit entsprechenden Nachweisen, dass die Anforderungen in Anhang IV Kapitel I erfüllt sind.

(2) Fleisch von Hausschweinen kann ohne die in Artikel 13 genannte Untersuchung eingeführt werden, sofern unter Aufsicht der zuständigen Behörde in dem betroffenen Drittland eine Gefrierbehandlung gemäß Anhang II durchgeführt wurde.

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