Artikel 4 VO (EG) 2005/2075
Untersuchung auf Trichinen und Anbringen der Genusstauglichkeitskennzeichnung
(1) Schlachtkörper gemäß Artikel 2 oder Teile davon, ausgenommen die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten, dürfen das Gelände erst verlassen, wenn ein negativer Befund der Trichinenschau vorliegt.
Ebenso dürfen andere für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmte Teile eines Schlachtkörpers, die quer gestreiftes Muskelgewebe enthalten, das Gelände erst verlassen, wenn ein negativer Befund der Trichinenschau vorliegt.
(2) Tierische Abfälle und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und kein gestreiftes Muskelgewebe enthalten, können das Gelände verlassen, bevor die Ergebnisse der Trichinenschau vorliegen.
Allerdings kann die zuständige Behörde eine Trichinenschau oder eine Behandlung der tierischen Nebenprodukte verlangen, bevor sie eine Verbringung vom Gelände genehmigt.
(3) Verfügt der Schlachthof über ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände verlässt, bevor ein negativer Trichinenbefund vorliegt, und ist dieses Verfahren von der zuständigen Behörde formell anerkannt oder gilt die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, kann die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichnung angebracht werden, bevor das Ergebnis der Trichinenuntersuchung vorliegt.
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