Artikel 5 VO (EG) 2005/2075
Ausbildung
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das gesamte an der Untersuchung von Proben zum Nachweis von Trichinen beteiligte Personal eine entsprechende Ausbildung absolviert und teilnimmt an:
- a)
- einem Qualitätskontrollprogramm für die Trichinennachweisverfahren, und
- b)
- einer regelmäßigen Bewertung der im Labor eingesetzten Test-, Aufzeichnungs- und Analyseverfahren.
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