Artikel 6 VO (EG) 2005/2075

Nachweismethoden

(1) Die in Anhang I Kapitel I und II dargelegten Nachweismethoden sind für die Untersuchung von Proben gemäß Artikel 2 anzuwenden,

a)
wenn Gründe für den Verdacht auf Trichinenbefall vorliegen, oder
b)
wenn frühere Proben aus demselben Betrieb unter Verwendung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Trichinoskopiemethode für positiv befunden wurden.

(2) Alle positiven Proben sind zur Bestimmung der Trichinenart an das nationale Referenzlabor oder das Gemeinschaftsreferenzlabor weiterzuleiten.

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