Artikel 7 VO (EG) 2005/2075

Notfallpläne

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen bis spätestens am 31. Dezember 2006 einen Notfallplan mit den Maßnahmen für den Fall, dass bei Proben gemäß den Artikeln 2 und 16 ein positiver Trichinenbefund vorliegt. Dieser Plan enthält Einzelheiten zu:

a)
Rückverfolgbarkeit infizierter Schlachtkörper und Teile davon, die Muskelgewebe enthalten;
b)
Maßnahmen zum Umgang mit infizierten Schlachtkörpern und Schlachtkörperteilen;
c)
Ermittlung der Infektionsursache und eventueller Verbreitung bei frei lebenden Tieren;
d)
eventuelle Maßnahmen im Einzelhandel oder beim Verbraucher;
e)
Maßnahmen für den Fall, dass der Befall von Schlachtkörpern nicht im Schlachthof festgestellt werden kann;
f)
Bestimmung der Trichinenart.

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