Artikel 7 VO (EG) 2005/2075
Notfallpläne
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen bis spätestens am 31. Dezember 2006 einen Notfallplan mit den Maßnahmen für den Fall, dass bei Proben gemäß den Artikeln 2 und 16 ein positiver Trichinenbefund vorliegt. Dieser Plan enthält Einzelheiten zu:
- a)
- Rückverfolgbarkeit infizierter Schlachtkörper und Teile davon, die Muskelgewebe enthalten;
- b)
- Maßnahmen zum Umgang mit infizierten Schlachtkörpern und Schlachtkörperteilen;
- c)
- Ermittlung der Infektionsursache und eventueller Verbreitung bei frei lebenden Tieren;
- d)
- eventuelle Maßnahmen im Einzelhandel oder beim Verbraucher;
- e)
- Maßnahmen für den Fall, dass der Befall von Schlachtkörpern nicht im Schlachthof festgestellt werden kann;
- f)
- Bestimmung der Trichinenart.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.