Artikel 10 VO (EG) 2005/2076
Kriterien für die Zusammensetzung und Kennzeichnungsvorschriften für Hackfleisch/Faschiertes
(1) Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kontrollieren die Lebensmittelunternehmer die in ihren Betrieb beförderten Rohstoffe, um sicherzustellen, dass das Enderzeugnis den Kriterien in nachstehender Tabelle entspricht.
(2) Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind außerdem folgende Angaben auf der Etikettierung anzubringen:
- —
-
„Fettgehalt weniger als …” ;
- —
-
„Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß weniger als …” .
(3) Die Mitliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem heimischen Markt Hackfleisch/Faschiertes, das diese Kriterien nicht erfüllt, mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr gebracht wird.
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