Artikel 15 VO (EG) 2005/2076

Zertifizierung von Betrieben, die bei amtlichen Kontrollen im Schlachthof betriebliche Untersuchungskräfte einsetzen

Abweichend von Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A Buchstabe a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind Betriebe, die bei amtlichen Kontrollen im Schlachthof betriebliche Untersuchungskräfte einsetzen wollen, während des Übergangszeitraums von der Auflage freigestellt, über eine international anerkannte Zertifizierung verfügen zu müssen, sofern sie nachweisen, dass sie ein Zertifizierungsverfahren nach internationalen Standards wie den einschlägigen EN-ISO-Normen über Qualitätsmanagement und Lebensmittelsicherheit eingeleitet haben und weiterbetreiben.

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