Artikel 18 VO (EG) 2005/2076

Akkreditierung von Laboratorien

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die zuständige Behörde ein nicht akkreditiertes Labor benennen, sofern das Labor

a)
nachweist, dass es die erforderlichen Akkreditierungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eingeleitet hat und weiterbetreibt;
b)
der zuständigen Behörde ausreichende Garantien dafür liefert, dass bis zum 1. Januar 2006 die Qualitätskontrollverfahren für die Analysen, die es im Rahmen der amtlichen Überwachung durchführt, geschaffen sein werden.

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