Artikel 8 VO (EG) 2005/2076
Informationen zur Lebensmittelkette
(1) Abweichend von Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 können die Mitgliedstaaten diese Vorschriften in den verschiedenen Sektoren schrittweise einführen, abgesehen vom Geflügelsektor, in dem sie unmittelbar gelten, so dass in jedem Mitgliedstaat die Vorschriften über die Informationen zur Lebensmittelkette im Schweinesektor bis zum Ende des zweiten Übergangsjahres und in den Sektoren Equiden und Mastkälber bis zum Ende des dritten Jahres angewendet werden.
Mitgliedstaaten, die diese Übergangsregelung anwenden, erstatten der Kommission am Ende eines jeden Jahres hierüber Bericht.
(2) Abweichend von Anhang II Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach die Informationen zur Lebensmittelkette dem Schlachthofbetreiber nicht später als 24 Stunden im Voraus vorliegen müssen, kann die zuständige Behörde zulassen, dass diese Informationen dem Schlachthofbetreiber zusammen mit den Tieren jeglicher Art, die diese Informationen betreffen, übermittelt werden, sofern dieses Verfahren die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht gefährdet.
Etwaige Informationen zu Fakten, die erhebliche Störungen im Schlachthofbetrieb verursachen könnten, sind dem Schlachthofbetreiber jedoch rechtzeitig vor dem Eintreffen der Tiere im Schlachthof mitzuteilen.
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