Artikel 7 VO (EG) 2005/2076

Hygienevorschriften für die Einfuhr

(1) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die keine einheitlichen Hygienevorschriften für die Einfuhr, einschließlich Listen von Drittländern und Drittlandgebieten sowie von Betrieben, aus denen Einfuhren zulässig sind, festgelegt wurden.

Solange die Harmonisierung der Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr solcher Erzeugnisse noch aussteht, erfolgt diese gemäß den Hygienevorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, von der Verpflichtung gemäß dem genannten Artikel befreit.

Bis zur Entwicklung eines risikobasierten Konzepts für die Anwendung von einheitlichen Hygienevorschriften für die Einfuhr und für die Kontrollen derartiger Erzeugnisse erfolgt die Einfuhr — soweit zutreffend — gemäß den vor dem 1. Januar 2006 geltenden harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften und in den anderen Fällen gemäß den nationalen Vorschriften, die die Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt angewendet haben.

(3) Abweichend von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer bis 30. April 2009 weiterhin Fischöl aus Betrieben in Drittländern einführen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 der Kommission(1) zu diesem Zweck zugelassen wurden.

(4) Abweichend von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005:

a)
dürfen in dem genannten Anhang aufgeführte Erzeugnisse, für die gegebenenfalls eine Bescheinigung gemäß den harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften ausgestellt wurde, die vor dem 1. Januar 2006 galten, oder aber gemäß den nationalen Bestimmungen, die in den Mitgliedstaaten vor diesem Datum galten, und die ordnungsgemäß ausgefüllt und vor dem 1. Mai 2007 unterschrieben wurden, bis 30. Juni 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden;
b)
darf Fischöl, für das eine Bescheinigung gemäß nationalen Bestimmungen ausgestellt wurde, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission galten, und die ordnungsgemäß ausgefüllt und vor dem 30. April 2009 unterschrieben wurde, bis 30. Juni 2009 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 8.

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