Artikel 6 VO (EG) 2005/2076
Kennzeichnungsausrüstung
Lebensmittelunternehmer und zuständige Behörden können die Kennzeichnungsausrüstung, mit der sie am 31. Dezember 2005 ausgerüstet sind, bis zu deren Ersetzung oder bis spätestens zum Ende des Übergangszeitraums weiter verwenden, sofern die Zulassungsnummer des betreffenden Betriebs unverändert bleibt.
Sobald diese Ausrüstung ersetzt wird, achtet die zuständige Behörde darauf, dass sie außer Betrieb genommen wird, so dass sie nicht weiter eingesetzt werden kann.
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