Präambel VO (EG) 2005/2076

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(*), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(**), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(***), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(****), (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 am 1. Januar 2006 zieht wesentliche Änderungen der Regeln und Verfahrensvorschriften für Lebensmittelunternehmen und zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten mit sich. Die unmittelbare Anwendung einiger dieser Maßnahmen ab 1. Januar 2006 wäre in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden. Um einen reibungslosen Übergang zur umfassenden Anwendung der neuen Regeln und Verfahrensvorschriften zu gewährleisten, sollte ein entsprechender Übergangszeitraum festgelegt werden.
(2)
Bei der Festlegung des Übergangszeitraums sollte der ersten Überprüfung der neuen Rahmenregelung für Hygiene, die innerhalb der ersten vier Jahre stattfinden soll, Rechnung getragen werden.
(3)
Der Übergangszeitraum sollte daher so festgesetzt werden, dass bestimmte Vorschriften schrittweise durchgeführt werden können. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens sollte die Übergangszeit grundsätzlich vier Jahre dauern, jedoch, sofern gerechtfertigt, auch kürzer sein können. Es sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, jede dieser Regelungen zu ändern, um gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
(4)
Da es sich um die übliche Übergangsregelung handelt, sollten Erzeugnisse, die vor der Anwendung der neuen Vorschriften hergestellt wurden, auch weiterhin in den Verkehr gebracht werden können. Die Regelung sollte für den gesamten Übergangszeitraum gelten, es sei denn, das Haltbarkeitsdatum des Erzeugnisses läuft vorher ab.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben. Gemäß der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch(*****) und der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild(******) können die Mitgliedstaaten für solche Zwecke Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften vorsehen, ohne sie auf Frischfleisch zu begrenzen. Diese Möglichkeit sollte während des Übergangszeitraums beibehalten werden.
(6)
Die Zulassung von Betrieben, insbesondere solchen, die nach der bisherigen Regelung nicht zugelassen werden mussten, ihre Erzeugnisse jedoch auf dem heimischen Markt — allerdings ausschließlich auf diesem — absetzen durften, stellt für die zuständigen Behörden eine schwere Belastung dar. Es sollte daher eine Übergangsregelung geschaffen werden, die es derartigen Betrieben gestattet, ihre Erzeugnisse bis zu ihrer tatsächlichen Zulassung weiterhin auf dem heimischen Markt abzusetzen.
(7)
Die Übergangsregelung für die Verwendung von Umhüllungs- und Verpackungsmaterial sowie Kennzeichnungsausrüstungen gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss überprüft werden, damit die bisherigen Vorschriften für die Verwendung von Kennzeichnungsausrüstungen verschärft werden können, wobei jedoch gleichzeitig der Erwartung von Lebensmittelunternehmern, vor der Anwendung der neuen Rahmenregelung gekauftes Kennzeichnungsmaterial weiter verwenden zu können, Rechnung zu tragen ist. Die diesbezüglichen Bestimmungen der genannten Verordnung sind daher zu streichen, und im Rahmen dieser Verordnung ist eine neue Regelung festzulegen. Angesichts des Risikos des Missbrauchs einer derartigen Übergangsregelung ist deren Dauer zu begrenzen und sicherzustellen, dass alte Kennzeichnungsausrüstungen, die den neuen Anforderungen nicht genügen, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Übergangszeitraums aus dem Verkehr gezogen werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollten entsprechend geändert werden.
(8)
Die Hygienevorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs werden für bestimmte Arten von Erzeugnissen nicht vollständig harmonisiert, und die während der Übergangszeit für diese Erzeugnisse geltenden Einfuhrvorschriften sollten präzisiert werden.
(9)
Die Übermittlung von Informationen zur Lebensmittelkette ist eine neue Verpflichtung für die Lebensmittelunternehmer. Zur Anpassung an die neue Regelung für die Übermittlung von Informationen zur Lebensmittelkette sollte eine Übergangszeit festgelegt werden, um insbesondere den reibungslosen Informationsaustausch zwischen Haltungsbetrieb und Schlachthof im Wege einer Übergangsregelung zu erleichtern, mit der die Vorschrift, dass die Informationen 24 Stunden vor der Ankunft der Tiere im Schlachthof vorliegen müssen, gelockert wird.
(10)
Gemäß Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss die Bescheinigung, die bei der Beförderung von in Wildfarmen gehaltenen Huftieren zum Schlachthof beiliegt, vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt unterzeichnet sein. Gemäß der Richtlinie 91/495/EWG ist die Unterzeichnung durch den Veterinärdienst erforderlich. Diese Bestimmung sollte während des Übergangszeitraums beibehalten werden.
(11)
Die in Anhang I Kapitel X Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgeschriebene Bescheinigung ist detaillierter als die zuvor vorgeschriebene Bescheinigung. Während des Übergangszeitraums sollte das Bescheinigungsmuster in Anhang III der Richtlinie 91/495/EWG akzeptiert werden.
(12)
In Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind bestimmte Kriterien für Rohstoffe für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem und Kennzeichnungsanforderungen vorgeschrieben. Die Kriterien für die Zusammensetzung von Hackfleisch/Faschiertem, insbesondere was den Fettgehalt und das Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß betrifft, müssen beurteilt werden. Bis die Ergebnisse dieser Beurteilung vorliegen, sollten die derzeit geltenden Kriterien, die mit der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen(*******) aufgestellt wurden, beibehalten werden.
(13)
Ungeachtet des allgemeinen Grundsatzes von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach Lebensmittelunternehmer — sofern dies aus Hygienegründen erforderlich ist — keinen anderen Stoff als Trinkwasser verwenden dürfen, enthalten Anhang II Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II und Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Bestimmungen, wonach sauberes Wasser für die Bearbeitung von Fisch, insbesondere für die Bearbeitung von Fisch an Bord von Fischereifahrzeugen, verwendet werden darf. Da der Gebrauch von sauberem Wasser — sofern er der Definition gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entspricht — kein Risiko für die Volksgesundheit darstellt und damit Betriebe an Land, die Fischereierzeugnisse bearbeiten, sich allmählich anpassen können, sollte der Geltungsbereich der betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 während des Übergangszeitraums auf solche Betriebe ausgedehnt werden.
(14)
Gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil III Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer, die Milcherzeugnisse herstellen, sicherstellen, dass rohe Kuhmilch vor der Verarbeitung ein bestimmtes Grenzwertkriterium erfüllt. Die Einhaltung dieses Grenzwertes ist insbesondere für die Lebensmittelsicherheit von Bedeutung, wenn die Milch hitzebehandelt werden muss und nicht innerhalb des im Voraus festgelegten Zeitraums verarbeitet wurde. Als Übergangsmaßnahme sollte sich die Kontrolle der Einhaltung dieses Kriteriums unmittelbar vor der Verarbeitung nur auf diese Umstände beschränken.
(15)
In Anhang III Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind besondere Hygienevorschriften für Eier und Eiprodukte festgelegt. Gemäß Kapitel I Nummer 2 müssen Eier bei einer konstanten Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die die hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse am besten gewährleistet. Da es den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2006 gestattet war, in ihrem Hoheitsgebiet für die Lagereinrichtungen für Eier und den Transport der Eier von einer Einrichtung zu einer anderen kontrollierte Temperaturbedingungen festzulegen, sollte klargestellt werden, dass diese Normen übergangsweise weiter gelten können, wenn sie von der zuständigen Behörde noch zugelassen sind. Die Marktbeteiligten haben so Zeit, ihre Tätigkeiten und Verfahren an neue Temperaturnormen anzupassen, die die zuständige Behörde vorschreiben kann.
(16)
Gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Knickeier unter bestimmten Bedingungen für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden. Als Übergangsmaßnahme sollte vorgesehen werden, dass diese Möglichkeit auch auf andere Betriebe, die Flüssigei herstellen, ausgedehnt werden kann, sofern sie dieselben Bedingungen erfüllen.
(17)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 muss Schlachthofpersonal, dem die zuständige Behörde gestattet, Tätigkeiten der amtlichen Fachassistenten zu übernehmen, in gleicher Weise wie diese geschult worden sein und über dieselben Qualifikationen wie diese verfügen. Während des Übergangszeitraums sollte den zuständigen Behörden ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die zusätzliche Schulung und Qualifizierung von Schlachthofpersonal, das bei der amtlichen Überwachung mitwirkt, planen und organisieren zu können, und ist daher die Vorschrift darauf zu begrenzen, dass Schlachthofpersonal nur für die spezifischen Aufgaben, die es ausführen darf, geschult sein muss.
(18)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen Laboratorien, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren, akkreditiert sein. Laboratorien, die nach den bisher geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht akkreditiert sein mussten, benötigen möglicherweise etwas mehr Zeit, um die uneingeschränkte Akkreditierung zu erhalten, da diese ein komplexes und arbeitsintensives Verfahren ist. Derartigen Laboratorien sollte daher mehr Zeit eingeräumt werden, damit sie die Akkreditierung erlangen können.
(19)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(**)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

(***)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(****)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(*****)

ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23.

(******)

ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.

(*******)

ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.