Artikel 1 VO (EG) 2005/2076
Übergangszeitraum
Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein Übergangszeitraum von vier Jahren festgelegt, der am 31. Dezember 2009 endet (nachstehend als „Übergangszeitraum” bezeichnet).
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Artikel 5 und 8 gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsregelungen für den Übergangszeitraum.
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