Artikel 2 VO (EG) 2005/2076
Bestände an Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(1) Unbeschadet des einschlägigen Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) können Bestände an Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2006 hergestellt wurden, in Verkehr gebracht werden, sofern sie gegebenenfalls mit den in den Rechtsakten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind.
(2) Diejenigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1, für die der Lebensmittelunternehmer eine Haltbarkeitsdauer festgelegt hat, die über den Übergangszeitraum hinaus reicht, können bis zum Ende ihrer Haltbarkeitsdauer in Verkehr bleiben.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
- (**)
ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.
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