Artikel 3 VO (EG) 2005/2076

Direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren

Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt die vorliegende Verordnung nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.