Artikel 4 VO (EG) 2005/2076
Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs auf dem heimischen Markt bis zur Zulassung der Betriebe
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer, die vor dem 1. Januar 2006 Erzeugnisse tierischen Ursprungs auf dem heimischen Markt absetzen durften, derartige Erzeugnisse mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, weiter auf diesem Markt in Verkehr bringen, bis die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Betriebe, die mit diesen Erzeugnissen umgehen, zugelassen hat.
Mit solchen nationalen Kennzeichen versehene Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie hergestellt wurden, vermarktet werden.
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