Artikel 8 VO (EG) 2005/2096
Sicherheitsaufsicht über das Personal im technischen Bereich
Hinsichtlich der Erbringung von Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten, hat die nationale Aufsichtsbehörde oder eine andere von dem Mitgliedstaat dafür benannte Behörde:
- a)
- geeignete Sicherheitsvorschriften für Personal im technischen Bereich herauszugeben, das mit der Betriebssicherheit im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrnimmt;
- b)
- eine angemessene und geeignete Sicherheitsaufsicht über das Personal im technischen Bereich auszuüben, das von einer Betriebsorganisation mit der Durchführung von Aufgaben, die mit der Betriebssicherheit im Zusammenhang stehen, betraut ist;
- c)
- in begründeten Fällen nach entsprechender Untersuchung geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Betriebsorganisation und/oder ihr Personal im technischen Bereich zu ergreifen, das den Bestimmungen von Anhang II, Teil 3.3 nicht entspricht;
- d)
- sich zu vergewissern, dass geeignete Verfahren eingerichtet sind um sicherzustellen, dass Dritte, die mit Aufgaben betraut sind, die mit der Betriebssicherheit im Zusammenhang stehen, die Bestimmungen von Anhang II, Teil 3.3 erfüllen.
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