Artikel 7 VO (EG) 2005/2096

Fortlaufende Einhaltung

Die nationale Aufsichtsbehörde überwacht anhand der ihr vorliegenden Nachweise jährlich die fortlaufende Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen durch Flugsicherungsorganisationen, die von ihr zertifiziert wurden.

Dazu legt die nationale Aufsichtsbehörde ein jährlich zu aktualisierendes Richtprogramm für die Inspektion aller von ihr zertifizierten Flugsicherungsorganisationen fest, das auf einer Bewertung der Risiken beruht, die mit den verschiedenen Tätigkeiten des Dienstes verbunden sind. Vor der Festlegung des Inspektionsprogramms konsultiert sie die betroffenen Flugsicherungsorganisationen sowie gegebenenfalls andere betroffene nationale Aufsichtsbehörden.

In dem Programm ist die geplante Häufigkeit der Inspektion der verschiedenen Betriebsstätten anzugeben.

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