Artikel 6 VO (EG) 2005/2096

Ermöglichung der Überwachung der Einhaltung

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ermöglichen Flugsicherungsorganisationen Inspektionen und Überprüfungen, einschließlich Ortstermine und unangekündigte Besuche der Betriebsstätten, durch die nationale Aufsichtsbehörde oder eine in deren Auftrag tätige anerkannte Organisation. Die berechtigten Personen sind befugt,

a)
einschlägige Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstiges Material zu prüfen, das für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten relevant ist;
b)
Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstigen Materials anzufertigen;
c)
mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;
d)
betreffende Räumlichkeiten, Grundstücke oder Verkehrsmittel zu betreten.

Solche Inspektionen und Überprüfungen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in denen sie durchzuführen sind.

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