Artikel 6 VO (EG) 2005/2096
Ermöglichung der Überwachung der Einhaltung
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ermöglichen Flugsicherungsorganisationen Inspektionen und Überprüfungen, einschließlich Ortstermine und unangekündigte Besuche der Betriebsstätten, durch die nationale Aufsichtsbehörde oder eine in deren Auftrag tätige anerkannte Organisation. Die berechtigten Personen sind befugt,
- a)
- einschlägige Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstiges Material zu prüfen, das für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten relevant ist;
- b)
- Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstigen Materials anzufertigen;
- c)
- mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;
- d)
- betreffende Räumlichkeiten, Grundstücke oder Verkehrsmittel zu betreten.
Solche Inspektionen und Überprüfungen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in denen sie durchzuführen sind.
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