Artikel 5 VO (EG) 2005/2096

Nachweis der Einhaltung

(1) Die Flugsicherungsorganisation legt der nationalen Aufsichtsbehörde auf Anfrage alle einschlägigen Nachweise über die Einhaltung der anzuwendenden gemeinsamen Anforderungen vor. Sie kann so weit irgend möglich vorhandene Daten verwenden.

(2) Eine zertifizierte Flugsicherungsorganisation setzt die nationale Aufsichtsbehörde von geplanten Änderungen bei der Erbringung seiner Dienste in Kenntnis, die die Einhaltung der anwendbaren gemeinsamen Anforderungen oder der mit dem Zeugnis verbundenen Bedingungen beeinträchtigen können.

(3) Ein zertifizierter Erbringer von Flugverkehrsdiensten setzt die nationale Aufsichtsbehörde von geplanten sicherheitsbezogenen Änderungen bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten in Kenntnis.

(4) Wenn eine zertifizierte Flugsicherungsorganisation die anzuwendenden gemeinsamen Anforderungen oder die mit dem Zeugnis verbundenen Bedingungen nicht mehr erfüllt, trifft die zuständige nationale Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat eine Entscheidung. Mit dieser Entscheidung fordert die nationale Aufsichtsbehörde die Flugsicherungsorganisation zu Abhilfemaßnahmen auf.

Die Entscheidung ist der betreffenden Flugsicherungsorganisation unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Die nationale Aufsichtsbehörde prüft, dass die Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, bevor sie der betreffenden Flugsicherungsorganisation ihre Genehmigung erteilt. Wenn die Abhilfemaßnahmen nicht ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt wurden, ergreift die nationale Aufsichtsbehörde geeignete Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und trägt dabei der Notwendigkeit Rechnung, die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten.

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