Artikel 4 VO (EG) 2005/2096

Freistellungen

(1) In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 können sich Flugsicherungsorganisationen dafür entscheiden, keinen Gebrauch von der Möglichkeit zur Erbringung grenzübergreifender Dienste zu machen und auf das Recht auf gegenseitige Anerkennung innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums zu verzichten.

Sie können unter diesen Umständen ein Zeugnis beantragen, das auf den Luftraum unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, auf den sich Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bezieht, beschränkt ist.

Voraussetzung für einen solchen Antrag eines Erbringers von Flugverkehrsdiensten ist, dass dieser nur Dienste hinsichtlich einer oder mehrerer der folgenden Kategorien erbringt oder zu erbringen beabsichtigt:

a)
allgemeine Luftfahrt;
b)
Luftarbeit;
c)
gewerblicher Luftverkehr, der auf Luftfahrzeuge mit weniger als 10 Tonnen für den Abflug zugelassenes Höchstgewicht oder mit weniger als 20 Passagiersitzen beschränkt ist;
d)
gewerblicher Luftverkehr mit weniger als 10000 Flugbewegungen im Jahr (berechnet als Summe der Starts und Landungen) ungeachtet des für den Abflug zugelassenen Höchstgewichts und der Zahl der Passagiersitze. Die Zahl der Flugbewegungen ist als Durchschnitt der vorhergehenden drei Jahre zu berechnen.

Voraussetzung für einen solchen Antrag einer Flugsicherungsorganisation, die keine Flugverkehrsdienste erbringt, ist, dass diese einen Bruttojahresumsatz von 1000000 EUR oder weniger mit den Diensten, die sie erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, erzielt.

Falls eine Flugsicherungsorganisation aus objektiven praktischen Gründen die Erfüllung der vorgenannten Kriterien nicht nachweisen kann, kann eine nationale Aufsichtsbehörde damit in Zusammenhang stehende Angaben oder Prognosewerte bezüglich der in den in Unterabsatz 3 genannten Höchstgrenzen akzeptieren.

Gleichzeitig mit einem solchen Antrag reicht die Flugsicherungsorganisation die einschlägigen Nachweise über die Erfüllung der vorausgesetzten Kriterien bei der nationalen Aufsichtsbehörde ein.

(2) Eine nationale Aufsichtsbehörde kann den Antragstellern, die die Kriterien von Absatz 1 erfüllen, spezifische Freistellungen bewilligen, die ihrem Beitrag zum Flugverkehrsmanagement in dem Luftraum unter der Verantwortung des Mitgliedstaats angemessen sind. Diese Freistellungen dürfen sich nur auf die Anforderungen des Anhangs I beziehen, mit Ausnahme von:

a)
Teil 1 technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung;
b)
Teil 3.1 Sicherheitsmanagement;
c)
Teil 5 Personal;
d)
Teil 8.1 offene und transparente Erbringung von Diensten.

(3) Zusätzlich zu den Freistellungen in Absatz 2 kann eine nationale Aufsichtsbehörde den Antragsstellern, die flugplatzbezogene Flugberatungsdiensten mit regelmäßig nicht mehr als einer Arbeitsposition an einem Flughafen erbringen, Freistellungen bewilligen, die ihrem Beitrag zum Flugverkehrsmanagement in dem Luftraum unter der Verantwortung des Mitgliedstaats angemessen sind.

Diese Freistellungen dürfen ausschließlich die folgenden Bestimmungen von Anhang II, Teil 3 betreffen:

a)
Verantwortlichkeit für das Sicherheitsmanagement sowie extern erbrachte Dienste und Versorgungsleistungen (siehe Teil 3.1.2);
b)
Sicherheitserhebungen (siehe Teil 3.1.3);
c)
Sicherheitsanforderungen bezüglich der Risikobewertung und -minderung im Hinblick auf Änderungen (Teil 3.2).

(4) Nicht zulässig sind Freistellungen bezüglich der Anforderungen in den Anhängen III, IV oder V.

(5) In Übereinstimmung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 obliegt es der nationalen Aufsichtsbehörde:

a)
Art und Umfang der Freistellung unter Angabe der Rechtsgrundlage in den Bedingungen festzulegen, die mit dem Zeugnis verknüpft sind,
b)
die zeitliche Gültigkeit des Zeugnisses zu begrenzen, und
c)
zu überwachen, dass die Flugsicherungsorganisation die Voraussetzungen für die Freistellung weiterhin erfüllt.

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