Artikel 3 VO (EG) 2005/2096
Zeugniserteilung
(1) Um das zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten erforderliche Zeugnis zu erhalten, und unbeschadet Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 müssen Flugsicherungsorganisationen die allgemeinen gemeinsamen Anforderungen in Anhang I erfüllen, sowie die zusätzlichen, je nach Art der erbrachten Dienste besonderen Anforderungen in den Anhängen II bis V vorbehaltlich der Freistellungen in Artikel 4.
(2) Die nationale Aufsichtsbehörde überprüft die Erfüllung der gemeinsamen Anforderungen durch eine Flugsicherungsorganisation bevor sie ihr ein Zeugnis erteilt.
(3) Eine Flugsicherungsorganisation muss die gemeinsamen Anforderungen nicht später als zu dem Zeitpunkt erfüllen, zu dem ihr ein Zeugnis nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ausgestellt wird.
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