Artikel 2 VO (EG) 2005/2096

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 angeführten Begriffsbestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
„Luftarbeit” ist Flugbetrieb, bei dem ein Luftfahrzeug für besondere Dienste wie in der Landwirtschaft, bei Bauarbeiten, Fotografie, Vermessung, Beobachtung und Überwachung, Suche und Rettung oder zur Luftwerbung eingesetzt wird;
b)
„gewerblicher Luftverkehr” ist Flugbetrieb, der die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post umfasst;
c)
„funktionales System” ist eine Kombination von Systemen, Verfahren und Personal mit dem Ziel, eine Funktion im Bereich des Flugverkehrsmanagements zu erfüllen;
d)
„allgemeine Luftfahrt” ist ziviler Flugbetrieb ausgenommen gewerblicher Luftverkehr und Luftarbeit;
e)
„nationale Aufsichtsbehörde” ist die Stelle oder sind die Stellen, die von den Mitgliedstaaten als ihre nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 benannt oder eingerichtet ist/sind;
f)
„Gefahr” ist jede Bedingung, Vorfall oder Umstand, die einen Unfall verursachen könnte;
g)
„Betriebsorganisation” ist eine Organisation, die für die Erbringung technischer Dienste zur Unterstützung der Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste verantwortlich ist;
h)
„Risiko” ist die Kombination der Gesamtwahrscheinlichkeit oder Häufigkeit des Vorkommens einer schädlichen Auswirkung, die von einer Gefahr verursacht wird, und der Schwere dieser Auswirkung;
i)
„Gewährleistung der Sicherheit” sind alle geplanten und systematischen Aktionen, die notwendig sind, um ein angemessenes Vertrauen zu erzeugen, dass ein Produkt, ein Dienst, eine Organisation oder ein funktionales System einem akzeptablen oder tolerierbaren Niveau an Sicherheit genügt;
j)
„Sicherheitsziel” ist eine qualitative oder quantitative Aussage, die die maximale Häufigkeit oder Wahrscheinlichkeit eines erwarteten Gefahreneintritts angibt;
k)
„Sicherheitsanforderung” ist eine aus der Risikominderungsstrategie abgeleitete Maßnahme zur Risikominderung, die ein bestimmtes Sicherheitsziel erreicht, und organisatorische, operative, prozedurale, funktionale, Leistungs- und Interoperabilitätsanforderungen sowie Umweltcharakteristika beinhaltet;
l)
„Dienste” sind entweder ein Flugsicherungsdienst oder ein Bündel von Flugsicherungsdiensten.

(3) Der Begriff „Flugsicherungsorganisation” ist in dem Sinne zu verstehen, dass er eine Organisation einschließt, die ein Zeugnis für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten beantragt hat.

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