Artikel 1 VO (EG) 2005/2096
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung legt die gemeinsamen Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten fest. Sofern die Anhänge I oder II nichts anderes ausdrücklich bestimmen, finden die gemeinsamen Anforderungen jedoch keine Anwendung auf:
- a)
- Aktivitäten einer Organisation, die nicht der Erbringung von Flugsicherungsdiensten dienen;
- b)
- Ressourcen, die Aktivitäten außerhalb der Erbringung von Flugsicherungsdiensten zugewiesen sind.
Diese Verordnung bestimmt und billigt die verbindlichen Vorschriften der folgenden Eurocontrol-Sicherheitsanforderungen (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR), die für die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen von Belang sind:
- a)
- ESARR 3 über die Nutzung von Sicherheitsmanagementsystemen durch Flugverkehrsmanagement-Dienstleister, Ausgabe 17. Juli 2000;
- b)
- ESARR 4 über die Risikobewertung und -minderung im Flugverkehrsmanagement, Ausgabe 5. April 2001;
- c)
- ESARR 5 über Flugsicherungspersonal, Anforderungen an mit betriebssicherheitsbezogenen Aufgaben betrautem Personal im technischen Bereich, Ausgabe 11. April 2002.
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