Präambel VO (EG) 2005/2096

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ( „Flugsicherungsdiensteverordnung” )(1), insbesondere auf die Artikel 4 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Verordnung (EG) Nr. 550/2004 hat die Kommission gemeinsame Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der gesamten Europäischen Gemeinschaft festzulegen. Eine unmittelbar anwendbare Verordnung ist dafür das am besten geeignete Mittel.
(2)
Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten innerhalb der Gemeinschaft sollte der mitgliedstaatlichen Zertifizierung unterliegen. Den Flugsicherungsorganisationen, die die gemeinsamen Anforderungen erfüllen, sollte ein Zeugnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ausgestellt werden. Flugsicherungsorganisationen, die ohne Zeugnis operieren können, sollten sich um größtmögliche Übereinstimmung mit den gemeinsamen Anforderungen bemühen, soweit es ihnen ihr Rechtsstatus ermöglicht.
(3)
Die Anwendung der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festzulegenden gemeinsamen Anforderungen sollte unbeschadet der Souveränität der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und unbeschadet der Anforderungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und Belangen der Verteidigung erfolgen, wie dies in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen Luftraums ( „Rahmenverordnung” )(2) festgelegt ist. Die Anforderungen sollten nicht für militärische Einsätze und Übungen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 fallen, gelten.
(4)
Die Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten sollte dem rechtlichen Status der Flugsicherungsorganisationen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Des weiteren und für den Fall, dass eine Organisation andere Aktivitäten als die Erbringung von Flugsicherungsdiensten betreibt, sollten die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festzulegenden gemeinsamen Anforderungen keine Anwendung weder auf diese Aktivitäten noch auf Ressourcen, die anderen Aktivitäten zugewiesen sind, finden, es sei denn, dies ist ausdrücklich vorgesehen.
(5)
Die Anwendung gemeinsamer Anforderungen auf Flugsicherungsorganisationen sollte den Risiken angemessen sein, die mit den Besonderheiten eines jeden Dienstes wie der Anzahl und/oder Art und den Merkmalen der verarbeiteten Flugbewegungen verbunden sind. Sollten bestimmte Flugsicherungsorganisationen sich dafür entscheiden, die Möglichkeit zur Erbringung grenzübergreifender Dienste nicht zu nutzen und daher auf das Recht auf gegenseitige Anerkennung innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums zu verzichten, sollte eine nationale Aufsichtsbehörde diesen Organisationen die Möglichkeit einräumen können, bestimmte allgemeine Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten sowie bestimmte besondere Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf angemessene Weise zu erfüllen. Die an das Zeugnis geknüpften Bedingungen sollten daher Art und Umfang der Freistellung widerspiegeln.
(6)
Um die ordnungsgemäße Funktion der Zertifizierungsregelung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Informationen zu den von ihrer nationalen Aufsichtsbehörde erteilten Freistellungen im Zusammenhang mit ihren Jahresberichten vorlegen.
(7)
Die verschiedenen Arten von Flugsicherungsdiensten unterliegen nicht notwendigerweise denselben Anforderungen. Es ist daher erforderlich, die gemeinsamen Anforderungen auf die besonderen Merkmale der jeweiligen Dienste abzustimmen.
(8)
Der Nachweis der Einhaltung sollte der Flugsicherungsorganisation für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses und für alle davon erfassten Dienste obliegen.
(9)
Um die wirksame Anwendung gemeinsamer Anforderungen zu gewährleisten, sollte ein System der regelmäßigen Beaufsichtigung und Inspektion der Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen und der im Zeugnis angegebenen Bedingungen eingerichtet werden. Die nationale Aufsichtsbehörde sollte die Eignung des Dienstleisters vor der Erteilung eines Zeugnisses prüfen und die fortlaufende Eignung der von ihr zertifizierten Flugsicherungsorganisation jährlich bewerten. Zu diesem Zweck sollte sie ein Richtprogramm für die Inspektion aller von ihr zertifizierten Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage einer Risikobewertung festlegen und jährlich überarbeiten. Das Programm sollte die Inspektion aller einschlägigen Bereiche der Flugsicherungsorganisation innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ermöglichen. Bei der Begutachtung von benannten Flugsicherungsorganisationen für Flugverkehrsdienste und Wetterdienste, sollte die nationale Aufsichtsbehörde befugt sein, anwendbare Anforderungen zu überprüfen, die sich aus internationalen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats ableiten.
(10)
Die gegenseitige Begutachtung der nationalen Aufsichtsbehörden sollte einen gemeinsamen und gemeinschaftsweiten Ansatz bei der Beaufsichtigung der Flugsicherungsorganisationen in der gesamten Gemeinschaft fördern. Die Kommission sollte diese Begutachtungen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten arrangieren. Die Begutachtungen sollten mit den Aktivitäten im Rahmen des Eurocontrol-Programms zur Überwachung und Unterstützung der Umsetzung der ESARR (ESIMS: ESARR Implementation Monitoring and Support) und des von der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO) betriebenen Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP: Universal Safety Oversight Audit Programme) koordiniert werden, um Doppelarbeit zu vermeiden. Um den Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Praktiken im Rahmen einer gegenseitigen Begutachtung zu ermöglichen, sollten nationale Sachverständige vorzugsweise einer nationalen Aufsichtsbehörde oder einer anerkannten Organisation entstammen.
(11)
Eurocontrol hat Sicherheitsanforderungen (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR) ausgearbeitet, die für die sichere Erbringung von Flugsicherungsdiensten von höchster Bedeutung sind. Die Kommission hat die einschlägigen Bestimmungen der ESARR 3 über die Nutzung von Sicherheitsmanagementsystemen durch Flugverkehrsmanagement-Dienstleister, ESARR 4 über die Risikobewertung und -minderung im Flugverkehrsmanagement und ESARR 5 über Flugsicherungspersonal, Anforderungen an mit betriebssicherheitsbezogenen Aufgaben betrautes technisches Personal, zu bestimmen und zu billigen. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer gemeinschaftlichen Fluglotsenzulassung vorgelegt(3), der die Bestimmungen der ESARR 5 für Fluglotsen abdeckt. Es ist daher nicht angebracht, diese Bestimmungen in dieser Verordnung zu wiederholen. Es sollten jedoch Bestimmungen aufgenommen werden, die der nationalen Aufsichtsbehörde auferlegen zu prüfen, ob das Personal einer Flugsicherungsorganisation, insbesondere Fluglotsen, ordnungsgemäß zugelassen ist, sofern dies vorgeschrieben ist.
(12)
Es ist daher ebenfalls nicht angebracht, die Bestimmungen zur Meldung und Bewertung von Sicherheitsvorkommnissen im Flugverkehrsmanagement, die durch die Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt(4) und die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt(5) zu wiederholen. Bestimmungen zu Sicherheitsvorkommnissen sollten eingeführt werden, um einer nationalen Aufsichtsbehörde aufzuerlegen zu prüfen, ob ein Erbringer von Flugverkehrsdiensten wie auch Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten die Vorkehrungen einhält, die für die Meldung und Bewertung von Sicherheitsvorkommnissen erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen der ESARR 1 zur Sicherheitsaufsicht im Flugverkehrsmanagement und der ESARR 6 zur Software in Flugverkehrsmanagementsystemen sollten benannt und durch getrennte Rechtsakte der Gemeinschaft angenommen werden.
(13)
Es sollte insbesondere anerkannt werden, dass erstens das Sicherheitsmanagement eine Funktion der Erbringung von Flugsicherungsdiensten ist, mit der gewährleistet wird, dass alle Sicherheitsrisiken ermittelt, bewertet und zufrieden stellend gemindert wurden und dass zweitens ein förmlicher und systematischer Ansatz beim Sicherheitsmanagement den Sicherheitsnutzen auf sichtbare und nachvollziehbare Weise maximiert. Die Kommission sollte die Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Flugverkehrsdienste aktualisieren und weiter präzisieren, um ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten, unbeschadet der zukünftig zu bestimmenden Rolle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) in diesem Bereich.
(14)
Flugsicherungsorganisationen sollten beim Betrieb die relevanten ICAO-Standards einhalten. Im Hinblick auf eine erleichterte grenzübergreifende Erbringung von Diensten sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in enger Zusammenarbeit mit Eurocontrol darauf hinarbeiten, die Unterschiede, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von ICAO-Standards im Bereich der Flugsicherung notifiziert haben, zu minimieren, um einen gemeinsamen Satz von Standards zwischen Mitgliedstaaten innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums zu erreichen; insbesondere mit dem Ziel, gemeinsame Regeln für den Luftverkehr zu entwickeln.
(15)
Unterschiedliche nationale Haftungsregelungen sollten nicht verhindern, dass Flugsicherungsorganisationen Vereinbarungen über die grenzübergreifende Erbringung von Diensten abschließen, sobald sie Vorkehrungen zur Deckung von Schäden getroffen haben, für die nach dem anwendbaren Recht zu haften ist. Die dabei angewandte Methode sollte sich nach den innerstaatlichen rechtlichen Anforderungen richten. Mitgliedstaaten, die die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in dem gesamten ihrer Verantwortung unterliegenden Luftraum oder in einem Teil davon ohne Zertifizierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erlauben, sollten die Haftung dieser Diensterbringer abdecken.
(16)
Während ESARR 4 eine maximal tolerierbare Wahrscheinlichkeit für Unfälle mit direkter Beteiligung des Flugverkehrsmanagements in der ECAC (Europäische Zivilluftfahrtkonferenz)-Region festlegt, wurden maximal tolerierbare Wahrscheinlichkeiten für alle Schweregradkategorien noch nicht entwickelt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gemeinsam mit Eurocontrol diese Wahrscheinlichkeiten vervollständigen und aktualisieren und Mechanismen entwickeln, sie unter unterschiedlichen Umständen anzuwenden.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)

KOM(2004) 473, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)

ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 14.

(5)

ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.

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