ANHANG I VO (EG) 2005/2096
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER ERBRINGUNG VON FLUGSICHERUNGSDIENSTEN
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1.
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TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FÄHIGKEITEN UND EIGNUNG
Die Flugsicherungsorganisation muss in der Lage sein, bezogen auf ein vernünftigerweise anzunehmendes Gesamtnachfrageniveau in einem bestimmten Luftraum, Dienste sicher, effizient, kontinuierlich und nachhaltig zu erbringen. Dazu unterhält sie eine angemessene technische und betriebliche Kapazität und entsprechendes Fachwissen.- 2.
- ORGANISATIONSSTRUKTUR UND MANAGEMENT
- 2.1
- Organisationsstruktur
Die Flugsicherungsorganisation richtet eine Organisationsstruktur ein, die die sichere, effiziente und kontinuierliche Erbringung der Dienste unterstützt, und verwaltet das Unternehmen gemäß dieser Struktur. In der Organisationsstruktur sind festzulegen:- a)
- Befugnisse, Pflichten und Verantwortung der benannten Stelleninhaber, insbesondere des für Funktionen im Zusammenhang mit Sicherheit, Qualität, Gefahrenabwehr, Finanzen und Personal zuständigen Managementpersonals;
- b)
- Beziehung und Unterstellungsverhältnisse zwischen verschiedenen Teilen und Prozessen der Organisation.
- 2.2
- Organisationsmanagement
Die Flugsicherungsorganisation arbeitet einen Geschäftsplan für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren aus. Der Geschäftsplan- a)
- legt die Gesamtziele der Flugsicherungsorganisation und ihre Strategie zu deren Erreichung in Einklang mit ihren längerfristigen Plänen und einschlägigen Anforderungen der Europäischen Union für die Entwicklung der Infrastruktur oder sonstiger Technologie fest;
- b)
- enthält gegebenenfalls geeignete Leistungsziele bezüglich Sicherheit, Kapazität, Umwelt und Kosteneffizienz.
- a)
- Informationen zur Einrichtung neuer Infrastruktur oder zu anderen Entwicklungen und eine Erklärung dazu, wie diese zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsorganisation, einschließlich des Niveaus und der Qualität der Dienste, beitragen werden;
- b)
- Leistungskennzahlen, die mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Leistungsplan auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke in Einklang stehen und anhand deren das Niveau und die Qualität der Dienste vernünftig beurteilt werden können;
- c)
- Informationen über vorgesehene Maßnahmen zur Minderung der im Sicherheitsplan der Flugsicherungsorganisation angegebenen Sicherheitsrisiken, einschließlich Sicherheitskennzahlen zur Überwachung des Sicherheitsrisikos und gegebenenfalls geschätzte Kosten von Minderungsmaßnahmen;
- d)
- die erwartete kurzfristige Finanzlage der Flugsicherungsorganisation sowie etwaige Änderungen des Geschäftsplans oder Auswirkungen auf letzteren.
- 3.
- SICHERHEITS- UND QUALITÄTSMANAGEMENT
- 3.1
- Sicherheitsmanagement
Die Flugsicherungsorganisation hat die Sicherheit aller ihrer Dienste zu verantworten. Dabei hat sie formelle Schnittstellen mit allen Beteiligten einzurichten, die unmittelbar Einfluss auf die Sicherheit ihrer Dienste haben können.- 3.2
- Qualitätsmanagementsystem
Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss die Flugsicherungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem eingerichtet haben, das alle von ihr erbrachten Flugsicherungsdienste abdeckt und den folgenden Grundsätzen entspricht. Sie hat- a)
- die Qualitätspolitik so festzulegen, dass die Bedürfnisse der verschiedenen Nutzer so gut wie möglich erfüllt werden;
- b)
- ein Qualitätssicherungsprogramm mit Verfahren einzurichten, mit denen überprüft werden kann, dass alle Tätigkeiten gemäß den anzuwendenden Anforderungen, Standards und Verfahren durchgeführt werden;
- c)
- Nachweise für die Funktion des Qualitätssystems durch Handbücher und Überwachungsunterlagen vorzulegen;
- d)
- Vertreter aus dem Leitungsbereich zu bestimmen, die die Einhaltung von Verfahren, mit denen sichere und effiziente Betriebspraktiken gewährleistet werden, und die Angemessenheit dieser Verfahren überwachen;
- e)
- Überprüfungen des eingerichteten Qualitätssystems durchzuführen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu treffen.
- 3.3
- Betriebshandbücher
Die Flugsicherungsorganisation hat Betriebshandbücher bereitzustellen und auf dem aktuellen Stand zu halten, die sich auf die Erbringung ihrer Dienste beziehen und zur Nutzung durch das Betriebspersonal und zu dessen Anleitung dienen. Sie hat sicherzustellen, dass- a)
- Betriebshandbücher Anweisungen und Informationen enthalten, die das Betriebspersonal zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt;
- b)
- einschlägige Teile der Betriebshandbücher dem betreffenden Personal zugänglich sind;
- c)
- das Betriebspersonal unverzüglich über Änderungen der Betriebshandbücher, die ihre Aufgaben betreffen, sowie deren Inkrafttreten informiert wird.
- 4.
- SCHUTZ VOR ANGRIFFEN AUF DIE SICHERHEIT DES LUFTVERKEHRS (GEFAHRENABWEHR)
Die Flugsicherungsorganisation richtet ein System zur Gefahrenabwehr ein, um- a)
- den Schutz ihrer Einrichtungen und ihres Personals zu gewährleisten, so dass unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung von Diensten verhindert werden;
- b)
- den Schutz der Betriebsdaten, die sie erhält oder erzeugt oder auf sonstige Weise nutzt, zu gewährleisten, so dass der Zugang dazu auf Befugte beschränkt ist.
- a)
- Verfahren zur Bewertung des Gefährdungsrisikos und dessen Minderung, Überwachung und Verbesserung der Gefahrenabwehr, Überprüfungen der Gefahrenabwehr und Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;
- b)
- die zur Erkennung von Sicherheitsmängeln und zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel;
- c)
- die Mittel zur Eindämmung der Auswirkungen von Sicherheitsmängeln und zur Ermittlung von Abhilfemaßnahmen und Minderungsverfahren, um eine Wiederholung zu verhindern.
- 5.
- PERSONAL
Die Flugsicherungsorganisation hat angemessen qualifiziertes Personal einzusetzen, um eine sichere, effiziente, kontinuierliche und nachhaltige Erbringung ihrer Dienste zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang hat sie Richtlinien für die Personaleinstellung und -ausbildung festzulegen.- 6.
- FINANZKRAFT
- 6.1
- Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Flugsicherungsorganisation muss in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, unter anderem die fixen und variablen Betriebskosten sowie die Investitionskosten tragen zu können. Sie hat eine angemessene Buchhaltung zu führen. Sie hat ihre Befähigung durch den Jahresplan (siehe Teil 2.2. dieses Anhangs) sowie durch Bilanzen und Buchhaltung soweit aufgrund ihres Rechtsstatus praktikabel zu belegen.- 6.2
- Finanzprüfung
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 hat die Flugsicherungsorganisation nachzuweisen, dass sie regelmäßig einer unabhängigen Finanzprüfung unterliegt.- 7.
- HAFTUNGS- UND VERSICHERUNGSDECKUNG
Die Flugsicherungsorganisation hat über Vorkehrungen zur Deckung ihrer gesetzlichen Haftung zu verfügen. Die zur Deckung der Haftung verwendete Methode muss dem in Frage stehenden möglichen Verlust und Schaden angemessen sein, wobei dem rechtlichen Status der Flugsicherungsorganisation und der Höhe der erhältlichen kommerziellen Versicherungsdeckung Rechnung zu tragen ist. Bedient sich die Flugsicherungsorganisation der Dienste einer anderen Flugsicherungsorganisation, hat sie sicherzustellen, dass die Vereinbarungen auch die Aufteilung der Haftung untereinander regeln.- 8.
- QUALITÄT DER DIENSTE
- 8.1
- Offene und transparente Erbringung von Diensten
Die Flugsicherungsorganisation erbringt ihre Dienste auf offene, transparente und nichtdiskriminierende Weise gemäß dem Gemeinschaftsrecht. Sie veröffentlicht die Zugangsbedingungen zu ihren Diensten. Die Flugsicherungsorganisation richtet ein förmliches Verfahren der regelmäßigen Konsultation der Nutzer ihrer Dienste ein, bei dem die Nutzer entweder einzeln oder zusammen mindestens einmal jährlich konsultiert werden. Die Flugsicherungsorganisation darf keinen Nutzer oder keine Klasse von Nutzern aufgrund von Nationalität oder Identität diskriminieren in Übereinstimmung mit anwendbarem Gemeinschaftsrecht.- 8.2
- Notfallpläne
Spätestens ein Jahr nach erfolgter Zertifizierung hat die Flugsicherungsorganisation Notfallpläne für alle von ihr erbrachten Dienste erstellt zu haben, für den Fall, dass Ereignisse eintreten, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung oder Unterbrechung ihrer Dienste führen.- 9.
- BERICHTSPFLICHTEN
Die Flugsicherungsorganisation hat in der Lage zu sein, der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten vorzulegen. Unbeschadet Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sind die Finanzergebnisse Gegenstand des Berichts, ebenso die betriebliche Leistung und sonstige wesentliche Tätigkeiten und Entwicklungen, besonders im Bereich der Sicherheit. Der Jahresbericht umfasst zumindest:- —
eine Bewertung des Leistungsniveaus der erbrachten Dienste;
- —
die Leistung der Flugsicherungsorganisation im Vergleich zu den im Geschäftsplan festgelegten Leistungszielen, wobei die tatsächliche Leistung anhand der im Jahresplan festgelegten Leistungsindikatoren dem Jahresplan gegenüberzustellen ist;
- —
eine Erläuterung der Abweichungen von den Zielen und die Angabe von Maßnahmen zur Schließung etwaiger Lücken während des in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Bezugszeitraums;
- —
Entwicklungen bei Betrieb und Infrastruktur;
- —
die Finanzergebnisse, sofern diese nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 getrennt veröffentlicht werden;
- —
Informationen zu förmlichen Konsultationen der Nutzer ihrer Dienste;
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Informationen über die Personalpolitik.
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