ANHANG II VO (EG) 2005/2096

BESONDERE ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER ERBRINGUNG VON FLUGVERKEHRSDIENSTEN

1.
EIGENTUMSVERHÄLTNISSE

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten legt der nationalen Aufsichtsbehörde, auf die sich Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bezieht, Folgendes dar:

seinen rechtlichen Status, seine Eigentumsstruktur und alle Vorkehrungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Kontrolle seiner Vermögenswerte haben;

etwaige Verbindungen zu Organisationen, die nicht an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten beteiligt sind, einschließlich kommerzielle Tätigkeiten, an denen er unmittelbar oder über mit ihm zusammenhängende Unternehmen beteiligt ist, auf die mehr als 1 % seines erwarteten Umsatzes entfallen. Des Weiteren, meldet er der nationalen Aufsichtsbehörde jede Änderung des Eigentums bei Einzelbeteiligungen, die 10 % oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Erbringers ausmachen.

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte zu verhindern, die die unparteiische und objektive Erbringung seiner Dienste beeinträchtigen könnten.

2.
OFFENE UND TRANSPARENTE ERBRINGUNG VON DIENSTEN

Zusätzlich zu den Bestimmungen von Anhang I, Nummer 8.1 und für den Fall, dass ein Mitgliedstaat entscheidet, die Erbringung von spezifischen Flugverkehrsdiensten in einem wettbewerblichen Umfeld zu organisieren, darf er alle geeigneten Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass Erbringer dieser spezifischen Flugverkehrsdienste durch ihr Verhalten weder eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken noch eine beherrschende Stellung am Markt missbrauchen in Übereinstimmung mit anwendbarem nationalem und Gemeinschaftsrecht.

3.
SICHERHEIT DER DIENSTE

3.1
Sicherheitsmanagementsystem

3.1.1
Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten richtet ein Sicherheitsmanagementsystem ( „SMS” ) als integralen Bestandteil des Managements seiner Dienste ein, das folgende Bedingungen erfüllt:

es gewährleistet einen formalisierten, expliziten und vorausschauenden Ansatz zum systematischen Sicherheitsmanagement bei der Erfüllung der Sicherheitsverantwortlichkeiten im Rahmen der Erbringung seiner Dienste; es findet für alle seine Dienste und die unterstützenden Vorkehrungen unter seiner Managementkontrolle Anwendung; und es enthält als Grundlage eine Erklärung der Sicherheitspolitik, mit der der grundsätzliche Ansatz zum Sicherheitsmanagement der Organisation festgelegt wird (Sicherheitsmanagement);

es gewährleistet, dass jede mit Sicherheitsaspekten der Erbringung von Flugverkehrsdiensten befasste Person individuelle Verantwortung für die eigenen Handlungen trägt, Leiter für die Sicherheitsleistung ihrer jeweiligen Abteilung oder ihres jeweiligen Bereichs verantwortlich sind und die oberste Leitungsebene der Organisation eine umfassende Sicherheitsverantwortung trägt (Sicherheitsverantwortung);

es gewährleistet, dass der Erreichung eines hinreichenden Sicherheitsniveaus der Flugverkehrsdienste absoluter Vorrang eingeräumt wird (Sicherheitsvorrang);

es gewährleistet bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten das Hauptsicherheitsziel, seinen Beitrag zum Risiko eines Flugunfalls so weit wie praktisch möglich zu senken (Sicherheitsziel).

3.1.2
Anforderungen bezüglich der Erreichung der Sicherheit

Bei der Handhabung des SMS hat der Erbringer von Flugverkehrsdiensten folgende Kriterien zu erfüllen:

er hat sicherzustellen, dass das Personal zusätzlich zu einer gegebenenfalls erforderlichen Zulassung über eine für die auszuführende Tätigkeit angemessene Ausbildung und Befähigung verfügt, und geltende medizinische Eignungsanforderungen erfüllt (Eignung und Befähigung);

er hat sicherzustellen, dass eine Stelle für das Sicherheitsmanagement benannt ist, die für die Organisation die Verantwortung für die Entwicklung und Pflege des Sicherheitsmanagementsystems trägt; dass diese verantwortliche Stelle vom Linienmanagement unabhängig ist und unmittelbar der höchsten Ebene der Organisation verantwortlich ist; bei kleinen Organisationen, wo aufgrund der Kombination von Verantwortlichkeiten möglicherweise keine ausreichende Unabhängigkeit in dieser Hinsicht gegeben ist, sind die Vorkehrungen für die Gewährleistung der Sicherheit durch zusätzliche unabhängige Mittel zu ergänzen; weiter hat er sicherzustellen, dass die oberste Leitungsebene der Organisation an der Gewährleistung des Sicherheitsmanagements aktiv beteiligt ist (Verantwortlichkeit für das Sicherheitsmanagement);

er hat sicherzustellen, dass, wo immer dies praktikabel ist, quantitative Sicherheitsniveaus für alle funktionalen Systeme ermittelt und aufrechterhalten werden (quantitative Sicherheitsniveaus);

er hat sicherzustellen, dass das SMS systematisch auf eine Weise dokumentiert wird, die klar mit der Sicherheitspolitik der Organisation verknüpft ist (SMS-Dokumentation);

er hat sicherzustellen, dass die Sicherheit der extern erbrachten Dienste und Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung ihrer Sicherheitsrelevanz für die Erbringung seiner Dienste ausreichend dargelegt wird (extern erbrachte Dienste und Versorgungsleistungen);

er hat zu gewährleisten, dass die Risikobewertung und -minderung bis zu einer angemessenen Stufe durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass allen Gesichtspunkten der Erbringung des Flugverkehrsmanagements ausreichend Rechnung getragen wird. Insoweit Änderungen am funktionalen ATM System betroffen sind, finden die Bestimmungen von Teil 3.2 dieses Anhangs Anwendung (Risikobewertung und -minderung);

er hat sicherzustellen, dass betriebliche oder technische Vorfälle im Flugverkehrsmanagement, deren Auswirkungen als in wesentlichem Maße sicherheitsrelevant angesehen werden, unverzüglich untersucht und alle notwendigen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden (sicherheitsrelevante Vorfälle). Im Übrigen hat er darzulegen, dass er die Anforderungen zur Meldung und Bewertung von Sicherheitsvorfällen gemäß anwendbarem innerstaatlichen und Gemeinschaftsrecht umgesetzt hat.

3.1.3
Anforderungen bezüglich der Gewährleistung der Sicherheit

Bei der Handhabung des SMS hat der Erbringer von Flugverkehrsdiensten folgende Kriterien zu erfüllen:

Sicherheitserhebungen werden routinemäßig durchgeführt, um gegebenenfalls Verbesserungen empfehlen zu können, den Führungskräften Gewähr für die Sicherheit der Aktivitäten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bieten und die Einhaltung der einschlägigen Bestandteile des SMS zu bestätigen (Sicherheitserhebungen);

es sind Methoden vorhanden, mit denen Veränderungen von funktionalen Systemen oder Betriebsvorgängen erkannt werden, die darauf hindeuten können, dass sie sich einem Punkt nähern, an dem annehmbare Sicherheitsstandards nicht mehr erfüllt werden, und es werden Abhilfemaßnahmen ergriffen (Sicherheitsüberwachung);

Sicherheitsunterlagen werden innerhalb der gesamten SMS-Handhabung als Grundlage für die Gewähr der Sicherheit gegenüber allen für die erbrachten Dienste Verantwortlichen oder davon Abhängigen sowie gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde geführt (Sicherheitsunterlagen).

3.1.4
Anforderungen bezüglich der Förderung der Sicherheit

Bei der Handhabung des SMS hat der Erbringer von Flugverkehrsdiensten folgende Kriterien zu erfüllen:

Das gesamte Personal ist sich der möglichen Sicherheitsgefahren in Verbindung mit seinen Aufgaben bewusst (Sicherheitsbewusstsein).

Die sich aus Untersuchungen von Sicherheitsvorfällen und anderen Sicherheitsaktivitäten ergebenden Lehren werden innerhalb der Organisation auf Führungs- und Mitarbeiterebenen verbreitet (Verbreitung der Lehren).

Alle Angehörigen des Personals werden aufgefordert, Lösungen für erkannte Gefahren vorzuschlagen, und Änderungen zur Verbesserung der Sicherheit werden vorgenommen, wo dies erforderlich erscheint (Verbesserung der Sicherheit).

3.2
Sicherheitsanforderungen bezüglich der Risikobewertung und -minderung im Hinblick auf Änderungen

3.2.1
Abschnitt 1

Bei der Handhabung des SMS gewährleistet der Erbringer von Flugverkehrsdiensten, dass die Ermittlung von Gefahren sowie die Risikobewertung und -minderung systematisch für alle Veränderungen an denjenigen Bestandteilen des funktionalen ATM-Systems und der unterstützenden Vorkehrungen erfolgen, die innerhalb seiner Kontrollverantwortung liegen, wobei folgende Elemente zu berücksichtigen sind:
a)
der vollständige Lebenszyklus des betreffenden Bestandteils des funktionalen ATM-Systems von der ursprünglichen Planung und Festlegung bis zum Betrieb nach seiner Einführung sowie Instandhaltung und Außerbetriebnahme,
b)
Komponenten des funktionalen ATM-Systems an Bord, am Boden und gegebenenfalls im Weltraum in Zusammenarbeit mit den zuständigen Beteiligten sowie,
c)
Ausrüstung, Verfahren und Personal des funktionalen ATM-Systems, das Zusammenwirken dieser Elemente untereinander sowie das Zusammenwirken des betreffenden Bestandteils mit dem Rest des funktionalen ATM-Systems.

3.2.2
Abschnitt 2

Die Verfahren zur Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung umfassen
a)
eine Festlegung des Umfangs, der Grenzen und der Schnittstellen der betreffenden Komponente sowie die Ermittlung der Funktionen, die die Komponente zu erfüllen hat und des Betriebsumfelds, in dem sie betrieben werden soll;
b)
eine Festlegung der für die Komponente geltenden Sicherheitsziele unter Einschluss von Folgendem:

Angabe der ATM-bezogenen glaubhaften Gefahren und Ausfallzustände zusammen mit deren kombinierten Auswirkungen;

Bewertung der Auswirkungen, die sie auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen haben können, sowie eine Bewertung der Schwere dieser Auswirkungen anhand des Klassifikationssystems in Abschnitt 4;

Festlegung ihrer Tolerierbarkeit hinsichtlich der maximalen Eintrittswahrscheinlichkeit, abgeleitet vom Schweregrad und der maximalen Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen in Einklang mit Abschnitt 4;

c)
gegebenenfalls die Herleitung einer Risikominderungsstrategie, die

die umzusetzenden Schutzmaßnahmen gegen die risikobehafteten Gefahren angibt,

gegebenenfalls die Entwicklung von Sicherheitsanforderungen mit möglichen Auswirkungen auf die betreffende Komponente oder andere Teile des funktionalen ATM-Systems oder das Betriebsumfeld umfasst und

Zusicherungen der Durchführbarkeit und Wirksamkeit enthält;

d)
eine Bestätigung, dass alle ermittelten Sicherheitsziele und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind,

bevor die Veränderung umgesetzt wird,

während etwaiger Phasen des Übergangs zum betrieblichen Einsatz,

während der betrieblichen Lebensdauer und

während etwaiger Übergangsphasen bis zur Außerbetriebnahme.

3.2.3
Abschnitt 3

Die Ergebnisse mit den zugehörigen Begründungen sowie die Nachweise der Risikobewertungs- und Risikominderungsprozesse einschließlich der Gefahrenermittlung sind zu sammeln und so zu dokumentieren, dass

vollständig dargelegt wird, dass die betreffende Komponente sowie das gesamte funktionale ATM-System derzeit und künftig tolerierbar sicher sind, indem festgelegte Sicherheitsziele und -anforderungen erfüllt werden; dies schließt gegebenenfalls Spezifikationen verwendeter Techniken für Vorhersage, Überwachung und Überprüfung ein;

alle Sicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Änderung bis zu den vorgesehenen Betriebstätigkeiten/Funktionen nachverfolgt werden können.

3.2.4
Abschnitt 4

Gefahrenermittlung und Bewertung des Schweregrads

Es ist eine systematische Ermittlung der Gefahren durchzuführen. Der Schweregrad der Auswirkungen von Gefahren in einem gegebenen Betriebsumfeld ist anhand der Klassifikation in der folgenden Tabelle zu ermitteln, wobei die Klassifizierung des Schweregrads auf einer spezifischen Argumentation zu beruhen hat, die die wahrscheinlichsten Auswirkungen der Gefahr im schlimmstmöglichen Fall darlegt.
SchweregradAuswirkungen auf den Betrieb

1

(maximaler Schweregrad)

Unfall(1)
2schwere Störung(1)
3Schwerwiegende Störung, die mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und die Sicherheit von Luftfahrzeugen beeinträchtigt haben könnte, da es zu einem Fastzusammenstoß von Luftfahrzeugen untereinander, mit dem Boden oder mit Hindernissen gekommen ist
4Erhebliche Störung, deren Umstände erkennen lassen, dass ein Unfall oder eine schwere oder schwerwiegende Störung hätte eintreten können, wenn die Gefahr nicht innerhalb der Sicherheitsmargen beherrscht worden wäre oder wenn sich ein anderes Luftfahrzeug in der Nähe befunden hätte

5

(minimaler Schweregrad)

Keine unmittelbare Auswirkung auf die Sicherheit
Um die Auswirkung einer Gefahr auf den Betrieb abzuleiten und ihren Schweregrad zu ermitteln, hat der systematische Ansatz/Prozess die Auswirkungen von Gefahren auf die verschiedenen Bestandteile des funktionalen ATM-Systems, wie Flugbesatzung, Fluglotsen, Funktionsfähigkeit von Luftfahrzeugen, Funktionsfähigkeit der Teile des funktionalen ATM-Systems am Boden und Fähigkeit zur Erbringung sicherer Flugverkehrsdienste, zu berücksichtigen.

Risikoklassifizierung

Die Festlegung von risikobezogenen Sicherheitszielen erfolgt im Hinblick auf die maximale Eintrittswahrscheinlichkeit von Gefahren, die sowohl aus dem Schweregrad der jeweiligen Auswirkungen als auch der maximalen Wahrscheinlichkeit der Gefahrenauswirkungen abzuleiten ist. Als notwendige Ergänzung der Darlegung, dass festgelegte quantitative Ziele erfüllt werden, sind zusätzliche Überlegungen zum Sicherheitsmanagement anzustellen, so dass die Sicherheit des ATM-Systems weiter erhöht wird, wo immer dies praktikabel ist.

3.2.5
Abschnitt 5

System zur Gewährleistung der Software-Sicherheit

Im Rahmen des Sicherheitsmanagements richten die Flugsicherungsorganisationen ein System zur Gewährleistung der Software-Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005(2) ein.

3.3
Sicherheitsanforderungen für mit betriebssicherheitsbezogenen Aufgaben betrautes Personal im technischen Bereich

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten hat sicherzustellen, dass das Personal im technischen Bereich einschließlich des Personals von Betriebsorganisationen als Subunternehmer, das für die betriebliche Nutzung zugelassene ATM-Ausrüstung betreibt und instandhält, über ausreichende Kenntnisse und ein Verständnis der Dienste, die es unterstützt, der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen seiner Arbeit auf die Sicherheit dieser Dienste und der entsprechenden zu beachtenden arbeitsbezogenen Begrenzungen verfügt. Bezüglich des mit sicherheitsbezogenen Aufgaben betrauten Personals einschließlich des Personals von Betriebsorganisationen als Subunternehmer hat der Erbringer von Flugverkehrsdiensten die angemessene Kompetenz des Personals, die Dienstplangestaltung zur Sicherstellung einer ausreichenden Kapazität und Dienstekontinuität, die Verfahren und Leitlinien für die Personalqualifikation, die Personalschulungspolitik, Schulungspläne und -nachweise sowie die Vorkehrungen für die Beaufsichtigung nichtqualifizierten Personals zu dokumentieren. Er hat Verfahren vorzuhalten für Fälle, in denen Zweifel hinsichtlich des körperlichen oder geistigen Zustands des Personals bestehen. Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten führt ein Informationsregister zu Anzahl, Status und Einsatz des mit sicherheitsbezogenen Aufgaben betrauten Personals. Das Register
a)
listet das verantwortliche Führungspersonal für sicherheitsbezogene Funktionen;
b)
verzeichnet die relevanten Qualifikationen des technischen und Betriebspersonals in Gegenüberstellung zu den Anforderungen bezüglich Fähigkeiten und Kompetenz;
c)
gibt die Stellen und Pflichten an, denen das technische und Betriebspersonal zugewiesen ist, einschließlich der Methodik zur Dienstplangestaltung.

4.
ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:
a)
Anhang 2 über Luftverkehrsregeln (Zehnte Ausgabe, Juli 2005, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 40);
b)
Anhang 10 über den Flugfernmeldedienst, Teil II über Meldeverfahren einschließlich festgelegter Verfahren für Flugnavigationsdienste (PANS) (Sechste Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);
c)
Anhang 11 über Flugverkehrsdienste (Dreizehnte Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 45).

Fußnote(n):

(1)

Gemäß den Definitionen der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt, ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 14.

(2)

ABl. L 141 vom 31.5.2008, S. 5.

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