ANHANG III VO (EG) 2005/2096

BESONDERE ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER ERBRINGUNG VON WETTERDIENSTEN

1.
TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FÄHIGKEITEN UND EIGNUNG

Der Erbringer von Wetterdiensten hat zu gewährleisten, dass folgenden Stellen meteorologische Informationen, die für die Durchführung ihrer jeweiligen Funktionen erforderlich sind, in einer für die Verwendung geeigneten Form zur Verfügung gestellt werden:

Betreibern von Luftfahrzeugen und Flugbesatzungsmitgliedern für die Flugvorbereitung und Planung im Fluge,

Erbringern von Flugverkehrsdiensten und Fluginformationsdiensten,

Such- und Rettungsdienststellen sowie,

Flughäfen.

Der Erbringer von Wetterdiensten hat das Niveau der erreichbaren Genauigkeit der für den Betrieb verbreiteten Informationen zu bestätigen, einschließlich der Quelle solcher Informationen, und dabei zu gewährleisten, dass diese Informationen ausreichend zeitnah verbreitet und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

2.
ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Der Erbringer von Wetterdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Wetterdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:
a)
Anhang 3 über den Flugwetterdienst (Sechzehnte Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 74);
b)
Anhang 11 über Flugverkehrsdienste (Dreizehnte Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 45);
c)
Anhang 14 über Flugplätze in den folgenden Fassungen:

i)
Teil I über Anlage und Betrieb von Flugplätzen (Vierte Ausgabe, Juli 2004, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 9);
ii)
Teil II über Hubschrauberlandeplätze (Zweite Ausgabe, Juli 1995, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 3).

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