ANHANG IV VO (EG) 2005/2096
BESONDERE ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER ERBRINGUNG VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN
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1.
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TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FÄHIGKEITEN UND EIGNUNG
Der Erbringer von Flugberatungsdiensten gewährleistet, dass Informationen und Daten für den Betrieb in geeigneter Form verfügbar sind für:- —
Flugbetriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungen, ebenso wie für die Flugvorbereitung, Flugmanagementsysteme und Flugsimulation sowie
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Erbringer von Flugverkehrsdiensten, die für Fluginformationsdienste, Flugplatz-Fluginformationsdienste und die Bereitstellung von Informationen zur Flugvorbereitung verantwortlich sind.
- 2.
- ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN
Der Erbringer von Flugberatungsdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Flugberatungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:- a)
- Anhang 3 über den Flugwetterdienst (Sechzehnte Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 74);
- b)
- Anhang 4 über Luftfahrtkarten (Zehnte Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 54);
- c)
- Anhang 15 über Flugberatungsdienste (Zwölfte Ausgabe, Juli 2004, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 34).
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