ANHANG V VO (EG) 2005/2096

BESONDERE ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER ERBRINGUNG VON KOMMUNIKATIONS-, NAVIGATIONS- ODER ÜBERWACHUNGSDIENSTEN

1.
TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FÄHIGKEITEN UND EIGNUNG

Der Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat die Verfügbarkeit, Kontinuität, Genauigkeit und Integrität seiner Dienste zu gewährleisten. Der Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat das Qualitätsniveau der von ihm erbrachten Dienste zu bestätigen und zu belegen, dass seine Ausrüstung regelmäßig gewartet und, so weit erforderlich, kalibriert wird.

2.
SICHERHEIT DER DIENSTE

Der Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat die Anforderungen von Anhang 2.3 zu erfüllen.

3.
ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Der Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in Anhang 10 über den Flugfernmeldedienst des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt in den folgenden Fassungen festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:
a)
Teil I über Funknavigationshilfen (Sechste Ausgabe, Juli 2006, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);
b)
Teil II über Meldeverfahren einschließlich festgelegte Verfahren für Flugnavigationsdienste (PANS) (Sechste Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);
c)
Teil III über Kommunikationssysteme (Zweite Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);
d)
Teil IV über Überwachungsradar- und Kollisionsvermeidungssysteme (Vierte Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);
e)
Teil V über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums für den Flugverkehr (Zweite Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82).

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