Artikel 1 VO (EG) 2005/2110
Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen für den Zugang interessierter Parteien zu sämtlichen Außenhilfeinstrumenten der Gemeinschaft festgelegt, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert werden, und die im Anhang I aufgeführt sind.
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