Präambel VO (EG) 2005/2110
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Praxis, die Gewährung der Hilfe davon abhängig zu machen, dass direkt oder indirekt Waren und Dienstleistungen im Geberland mit dieser Hilfe erworben werden, mindert die Wirksamkeit der Hilfe und steht nicht im Einklang mit einer Entwicklungspolitik zugunsten der armen Länder. Die Aufhebung der Bindung der Hilfe stellt kein Ziel an sich dar, sondern sollte als Instrument zur Stärkung anderer Elemente der Armutsbekämpfung wie Eigentum, regionale Integration und Kapazitätsaufbau genutzt werden, wobei die Stärkung der lokalen und regionalen Lieferanten von Waren und Dienstleistungen in den Entwicklungsländern im Mittelpunkt stehen sollte.
- (2)
- Im März 2001 gab der Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eine „Empfehlung zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder ab” (3). Die Mitgliedstaaten haben diese Empfehlung gebilligt und die Kommission hat deren Grundsätze als Leitprinzipien für die Gemeinschaftshilfe anerkannt.
- (3)
- Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) hielt in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 14. März 2002, die gleichzeitig mit dem Europäischen Rat von Barcelona zur Vorbereitung der für den 18. bis 22. März 2002 einberufenen Internationalen Konferenz über die Entwicklungsfinanzierung stattfand, Folgendes fest: Die Europäische Union „wird die Empfehlungen des Ausschusses für Entwicklungshilfe, für die am wenigsten entwickelten Länder ungebundene Hilfe bereitzustellen, umsetzen und die Beratungen über weitere bilaterale ungebundene Hilfe fortsetzen. Ferner wird die EU Schritte hin zu weiterer ungebundener Hilfe der Gemeinschaft erwägen, während zugleich das bestehende System der Preispräferenzen im EU-AKP-Rahmen beibehalten wird.”
- (4)
- Am 18. November 2002 nahm die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Aufhebung der Lieferbindungen: für eine wirksamere Hilfe” an. Darin stellte sie ihren Standpunkt zu diesem Thema und Optionen für die Umsetzung der oben genannten Verpflichtung von Barcelona innerhalb des Hilfesystems der Union vor.
- (5)
- In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2003 hob der Rat das Erfordernis einer weiteren Aufhebung der Bindung der Gemeinschaftshilfe hervor. Er stimmte den in der genannten Mitteilung dargelegten Modalitäten zu und beschloss die vorgeschlagenen Optionen.
- (6)
- Am 4. September 2003 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung über die Aufhebung der Lieferbindungen an(4), in der es auf die Notwendigkeit hinwies, die Lieferbindungen bei der Gemeinschaftshilfe weiter zu lockern. In dieser Entschließung befürwortete es die in jener Mitteilung genannten Modalitäten und stimmte den vorgeschlagenen Optionen zu. Außerdem hob es das Erfordernis hervor, die Debatte über eine weitere Aufhebung der Lieferbindungen auf der Grundlage ergänzender Untersuchungen und fundierter Vorschläge fortzuführen, und forderte ausdrücklich „eine klare Präferenz für lokale und regionale Zusammenarbeit, wobei in absteigender Reihenfolge den Lieferanten aus den Empfängerländern, den benachbarten Entwicklungsländern und anderen Entwicklungsländern Vorrang eingeräumt wird” , um die Anstrengungen der Empfängerländer zu unterstützen, ihre eigene Erzeugung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie auf der Ebene der Familien zu verbessern, sowie Maßnahmen, die darauf abzielen, Nahrungsmittel und Grundversorgungsleistungen für die Bevölkerung im Einklang mit örtlichen Sitten und Gebräuchen und lokalen Produktions- und Handelssystemen verfügbarer und leichter zugänglich zu machen.
- (7)
- Bei der Definition des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft sind mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Teilnahme von Personen sind in Artikel 3 festgelegt. Die Regeln für die Anwerbung von Sachverständigen und die Ursprungsregeln für Waren und Materialien, die von einer teilnahmeberechtigten Person erworben werden, sind in den Artikeln 4 bzw. 5 festgelegt. Die Definition und die Modalitäten der Umsetzung des Gegenseitigkeitsprinzips sind in Artikel 6 enthalten. Ausnahmen und Vorschriften über ihre Anwendung sind in Artikel 7 vorgesehen. Besondere Bestimmungen für Maßnahmen, die über eine internationale Organisation oder eine regionale Organisation finanziert oder mit einem Drittland kofinanziert werden, sind in Artikel 8 festgelegt. Besondere Bestimmungen für die Zwecke der humanitären Hilfe sind in Artikel 9 enthalten.
- (8)
- Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft ist durch die Basisrechtsakte über die Außenhilfe in Verbindung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( „Haushaltsordnung” )(5) geregelt. Die durch diese Verordnung eingeführten Änderungen hinsichtlich des Zugangs zur Gemeinschaftshilfe ziehen Änderungen an allen diesen Instrumenten nach sich. Sämtliche Änderungen der betroffenen Basisrechtsakte sind im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
- (9)
- Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen eines Gemeinschaftsinstruments wird besonders darauf geachtet werden, dass international anerkannte Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), beispielsweise die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit, eingehalten werden.
- (10)
- Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Gemeinschaftsinstrumenten wird besonders darauf geachtet werden, dass die international anerkannten Umweltübereinkommen eingehalten werden: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992, das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit von 2000 und das Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1997 —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 99.
- (2)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. November 2005.
- (3)
OECD/DAC 2001 Report, 2002, Volume 3, Nr. 1, S. 46.
- (4)
ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 474.
- (5)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
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