Artikel 3 VO (EG) 2005/2110

Berechtigung zur Teilnahme

(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht allen juristischen Personen offen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einem offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Beitrittsstaat oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben.

(2) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit thematischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil A finanziert werden, steht allen juristischen Personen offen, die ihren Sitz in einem Entwicklungsland haben, das in der in Anhang II enthaltenen Liste des Entwicklungsausschusses DAC der OECD aufgeführt ist, zusätzlich zu jenen juristischen Personen, die auf Grund des jeweiligen Instruments teilnahmeberechtigt sind.

(3) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit geografischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil B finanziert werden, steht allen juristischen Personen offen, die ihren Sitz in einem Entwicklungsland haben, das in der in Anhang II enthaltenen Liste des DAC aufgeführt und ausdrücklich als teilnahmeberechtigt genannt ist, sowie denen, die schon nach dem entsprechenden Instrument als teilnahmeberechtigt angesehen werden.

(4) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht allen juristischen Personen sämtlicher anderer als den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Ländern offen, sofern gemäß Artikel 6 ein Zugang zur Außenhilfe dieser Länder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt wird.

(5) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(6) Die vorstehend genannten Bestimmungen gelten unbeschadet der Beteiligung von Kategorien von Organisationen, die für Aufträge in Betracht kommen, sowie der Ausnahmebestimmung des Artikels 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.