Artikel 4 VO (EG) 2005/2110
Sachverständige
Die von den Bietern im Sinne der Artikel 3 und 8 verpflichteten Sachverständigen können jede beliebige Staatsangehörigkeit haben. Dieser Artikel gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, die in den Beschaffungsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.
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