Artikel 5 VO (EG) 2005/2110
Ursprungsregeln
Sämtliche Waren und Materialien, die im Rahmen eines durch ein Gemeinschaftsinstrument finanzierten Vertrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem gemäß den Artikeln 3 und 7 teilnahmeberechtigten Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.
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