Artikel 6 VO (EG) 2005/2110
Grundsatz der Gegenseitigkeit gegenüber Drittländern
(1) Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird Ländern gewährt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 4 fallen, sofern sie den Mitgliedstaaten und den betreffenden Empfängerländern zu denselben Bedingungen Zugang gewähren.
(2) Die Gewährung des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit stützt sich auf einen Vergleich zwischen der EU und anderen Gebern und erfolgt auf Ebene eines Sektors gemäß den OECD/DAC-Kategorien, oder auf Ebene eines Landes unabhängig davon, ob es sich um ein Geber- oder ein Empfängerland handelt. Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale.
(3) Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Diese Beschlüsse werden vom hierfür zuständigen Ausschuss gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(1) unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahren gefasst. Das Recht des Europäischen Parlaments auf regelmäßige Unterrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses wird uneingeschränkt beachtet. Die Geltungsdauer der Beschlüsse beträgt mindestens ein Jahr.
(4) Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft in den in Anhang II genannten, am wenigsten entwickelten Ländern wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den in Anhang III aufgeführten Drittländern automatisch erteilt.
(5) Die Empfängerländer werden in dem in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Verfahren konsultiert.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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